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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 16.09.2021 – C-804/18 und C-341/19

IX und MH Müller Handels GmbH gegen WABE eV und MJ. Urteilsberichtigung.
ECLI
ECLI:EU:C:2021:750

Tenor

1. Die Kopfzeile des Urteils vom 15. Juli 2021, Wabe und MH Müller Handel ( C-804/18 und C-341/19 , EU:C:2021:594 ) in seiner Fassung in der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen: „WABE und MH Müller Handel“

2. Rn. 85 des Urteils vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel ( C-804/18 und C-341/19 , EU:C:2021:594 ) in seiner Fassung in der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen:

„Zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften des nationalen Rechts, insbesondere Art. 4 Abs. 1 GG, und der sich aus ihnen ergebenden Anforderung, dass es in einer Situation wie der in diesen Rechtssachen in Rede stehenden dem Arbeitgeber obliegt, nicht nur nachzuweisen, dass er ein rechtmäßiges Ziel verfolgt, das eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung rechtfertigen kann, sondern auch zu belegen, dass zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen internen Regel eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung dieses Ziels bestand oder gegenwärtig besteht, wie beispielsweise die Gefahr konkreter Unruhe innerhalb des Unternehmens oder die konkrete Gefahr von Ertragseinbußen, ist festzustellen, dass sich eine solche Anforderung in den durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 festgelegten Rahmen in Bezug auf die Rechtfertigung einer mittelbaren Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung fügt.“

3. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

Gründe

Randnummer 1

Am 15. Juli 2021 hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil WABE und MH Müller Handel ( C-804/18 und C-341/19 , EU:C:2021:594 ) erlassen.

Randnummer 2

Die Kopfzeile dieses Urteils enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache irrtümlich nicht den Hinweis auf den Namen der zweiten verbundenen Rechtssache, nämlich „MH Müller Handel“. Darüber hinaus enthält dieses Urteil in derselben Fassung einen Fehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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