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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 24.09.2009 – C-8/09

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/17/EG - Technische Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:583

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. September 2009 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-8/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/17/EG – Technische Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen – Nicht fristgerechte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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