Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 26.10.2006 – C-77/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:689
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-77/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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