Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.11.2011 – C-76/11 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:790
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Tresplain Investments Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. November 2011 – Tresplain Investment/HABM / (Rechtssache C-76/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c – Gemeinschaftsbildmarke Golden Elephant Brand – Auf eine nicht eingetragene nationale Bildmarke GOLDEN ELEPHANT gestützter Nichtigkeitsantrag – Verweisung auf das für die ältere Marke geltende nationale Recht – Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung (‚action for passing off‘)“
1. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 53)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 73)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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