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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 07.06.2007 – C-76/06 P

Britannia Alloys & Chemicals Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Begriff ‚letztes Geschäftsjahr‘ für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:326

Orientierungssatz

1. Durch die auf den Umsatz bezogene Obergrenze in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 soll verhindert werden, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des betreffenden Unternehmens stehen. Daraus folgt, dass die Kommission bei der Bestimmung des Begriffs „letztes Geschäftsjahr“ in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 17 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde. Hat das betroffene Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung der Kommission keinen Umsatz erzielt, ist diese somit berechtigt, ein anderes Geschäftsjahr heranzuziehen, um die finanziellen Mittel dieses Unternehmens richtig bewerten zu können und um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet. Zudem ist die Festlegung der Obergrenze der Geldbuße nicht einfach eine Frage der Wahl zwischen den beiden in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Möglichkeiten, d. h. zwischen einer Höchstgeldbuße von 1 Million Euro und einer Obergrenze, die nach Maßgabe des Umsatzes des betreffenden Unternehmens bestimmt wird.

2. Bei der Festlegung des Geschäftsjahrs, das zur Gewährleistung der Einhaltung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes, die für Geldbußen bei einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gilt, heranzuziehen ist, verletzt die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, wenn sie eines der an einem Kartell beteiligten Unternehmen, das im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen keinen Umsatz erzielt hat, anders behandelt als die übrigen Kartellteilnehmer, die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch eine Geschäftstätigkeit ausübten und im letzten Geschäftsjahr vor dieser Entscheidung einen Umsatz erzielt haben, der ein zuverlässiger Anhaltspunkt für ihre wirtschaftliche Situation war.

Außerdem ergibt sich im Rahmen der Berechnung der nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 verhängten Geldbußen eine differenzierte Behandlung der betroffenen Unternehmen unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse. Im Rahmen ihres Wertungsspielraums hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sicherzustellen.

Schließlich kann die Änderung einer etwaigen früheren abweichenden Praxis der Kommission hinsichtlich eines Unternehmens, das eine Zuwiderhandlung begangen hat und sich vor dem Erlass der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen von dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt zurückgezogen hat, keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darstellen, da eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann.

3. Die Vorschriften zur Durchführung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere die Verordnung Nr. 17 und die Leitlinien, ermöglichen es den Unternehmen, die finanziellen Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regeln ergeben können, klar vorauszusehen. Infolgedessen kann der Grundsatz der Rechtssicherheit einem Unternehmen keine Garantie bieten, dass es als Folge der Beendigung seiner Geschäftstätigkeiten im betreffenden Sektor keine Geldbuße wegen der in diesem Sektor begangenen Zuwiderhandlung zu erwarten hätte.

Außerdem kann ein Unternehmen, das an einem Kartell teilgenommen hat, in Anbetracht des Wertungsspielraums, über den die Kommission in dem Bereich verfügt, keine Gewissheit über die Höhe der Geldbuße erhalten, die von der Kommission im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 17 gegen das Unternehmen festgesetzt werden kann. Unter diesen Umständen stellt die Tatsache, dass es nicht in der Lage war, im Voraus zu wissen, welches Referenzjahr für die Bestimmung der Obergrenze der Geldbuße maßgeblich sein würde, als solche keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Britannia Alloys & Chemicals Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Britannia Alloys & Chemicals Ltd (im Folgenden: Britannia) zum einen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (T-33/02, Slg. 2005, II‑4973, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 2003/437/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/E‑1/37.027 – Zinkphosphat) (ABl. 2003, L 153, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, und zum anderen die Aufhebung von Art. 3 dieser Entscheidung, soweit sie davon betroffen ist.

Rechtlicher Rahmen / Verordnung Nr. 17

Randnummer 2

Art. 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) sieht vor:

„(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

…

b) eine nach Artikel 11 Absatz (3) oder (5) oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz (5) gesetzten Frist erteilen,

…

(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel [81] Absatz (1) oder Artikel [82] des Vertrages verstoßen,

…

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

…“

Die Leitlinien

Randnummer 3

In der Einleitung der mit „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden“ überschriebenen Mitteilung der Kommission (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien) heißt es:

„Die in [den] Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können.“

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

Randnummer 4

In den Randnrn. 1 bis 10 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Verfahrens wie folgt zusammengefasst:

„1 Die Britannia …, eine Gesellschaft englischen Rechts, ist eine Tochtergesellschaft der M. I. M. Holdings Ltd (im Folgenden: MIM), einer Gesellschaft australischen Rechts. Im Oktober 1993 verkaufte die Pasminco Europe (ISC Alloys) Ltd den Geschäftsbereich Zink an MIM, die ihn Britannia übertrug. Dieses Unternehmen produzierte und verkaufte Zinkprodukte einschließlich der Zinkphosphate. Im März 1997 erwarb Trident Alloys Ltd (im Folgenden: Trident), eine von der Geschäftsführung von Britannia gegründete eigenständige Gesellschaft, den Geschäftsbereich Zink von Britannia für 14 359 072 GBP. Britannia existiert noch immer als Tochtergesellschaft der MIM, hat aber jede Wirtschaftstätigkeit eingestellt und erzielt daher keine Umsätze mehr.

2 Obwohl Zinkorthophosphate leicht voneinander abweichende chemische Formeln aufweisen können, handelt es sich bei ihnen um ein homogenes chemisches Produkt, das im Folgenden mit dem Oberbegriff ‚Zinkphosphat‘ bezeichnet wird. Zinkphosphat wird auf der Grundlage von Zinkoxid und Phosphorsäure hergestellt. Es findet als korrosionshemmendes anorganisches Pigment breite Verwendung in der Anstrichstoffindustrie. Auf dem Markt wird es entweder als normales oder als modifiziertes bzw. ‚aktiviertes‘ Zinkphosphat vertrieben.

3 Im Jahr 2001 deckten die folgenden fünf europäischen Produzenten praktisch den gesamten Weltmarkt für Zinkphosphat ab: die Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG (im Folgenden: Heubach), die James M. Brown Ltd (im Folgenden: James Brown), die Société nouvelle des couleurs zinciques SA (im Folgenden: SNCZ), Trident (ehemals Britannia) und die Union Pigments AS (ehemals Waardals AS) (im Folgenden: Union Pigments).

4 Am 13. und 14. Mai 1998 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von Heubach, der SNCZ und von Trident gleichzeitig unangemeldete Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 … durch. …

5 Am 11. Dezember 2001 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung … Gegenstand dieses Urteils ist die Entscheidung, die den betroffenen Unternehmen zugestellt und der Klageschrift beigefügt ist …

6 In der [streitigen] Entscheidung führt die Kommission aus, dass vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998 ein Kartell bestanden habe, dem Britannia (Trident ab 15. März 1997), Heubach, James Brown, die SNCZ und Union Pigments angehört hätten. Dieses Kartell sei auf normales Zinkphosphat beschränkt gewesen. Die Kartellmitglieder hätten erstens eine Marktaufteilungsvereinbarung mit Absatzquoten für die einzelnen Produzenten eingeführt. Zweitens hätten sie bei jedem ihrer Zusammenkünfte ‚Tiefstpreise‘ oder ‚empfohlene Preise‘ festgelegt, die sie im Allgemeinen eingehalten hätten. Drittens seien in bestimmtem Umfang Abnehmer zugeteilt worden.

7 Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:

‚Artikel 1

Britannia …, … Heubach …, James … Brown …, [die SNCZ], … Trident … und [Union Pigments] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Zinkphosphatsektor beteiligten.

Die Zuwiderhandlung dauerte:

…

[b) im Fall des Unternehmens Britannia … vom 24. März 1994 bis zum 15. März 1997;]

…

Artikel 3

Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

(a) Britannia …: 3,37 Millionen EUR

(b) … Heubach …: 3,78 Millionen EUR

(c) James … Brown …: 940 000 EUR

(d) [SNCZ]: 1,53 Millionen EUR

(e) Trident …: 1,98 Millionen EUR

(f) [Union Pigments]: 350 000 EUR.

…‘

8 Für die Bemessung der Geldbußen wandte die Kommission das Verfahren an, das sie in den Leitlinien … und in der Mitteilung [über die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4; im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit)] dargestellt hat.

9 Die Kommission hielt im Fall der Klägerin einen Grundbetrag von 3,75 Millionen Euro für angemessen (Randnr. 313 der [Entscheidungsgründe der streitigen] Entscheidung). Sie wies auf die Grenze hin, die die gegen jedes betroffene Unternehmen festzusetzende Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht überschreiten darf. Für die Bestimmung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr gemäß dieser Bestimmung legte die Kommission im Fall der Klägerin ‚den Gesamtumsatz des Unternehmens in dem am 30. Juni 1996 endenden Geschäftsjahr, [d. h.] die letzten vorliegenden Daten für ein vollständiges Jahr normaler Geschäftstätigkeit‘, zugrunde (Randnr. 345…). Da dieser Umsatz sich auf 55,7 Millionen Euro belief (Randnr. 50), wurde die Obergrenze der Geldbuße auf ca. 5,5 Millionen Euro festgesetzt. Da die Geldbuße vor Anwendung der Mitteilung über … Zusammenarbeit unterhalb dieser Grenze lag, setzte die Kommission sie nicht herab.

10 Schließlich gewährte die Kommission der Klägerin eine Ermäßigung von 10 % gemäß der Mitteilung über … Zusammenarbeit (Randnr. 366). Der Endbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße belief sich somit auf 3,37 Millionen Euro (Randnr. 370).“

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

Randnummer 5

Mit Klageschrift, die am 21. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Britannia Klage auf Teilnichtigerklärung der streitigen Entscheidung, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung festgesetzten Geldbuße.

Randnummer 6

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Anträge der am Rechtsmittelverfahren Beteiligten

Randnummer 7

Mit ihrer Rechtsmittelschrift beantragt Britannia,

– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage abgewiesen wurde;

– Art. 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

– hilfsweise, diesen Art. 3 in Bezug auf sie abzuändern und die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

– weiter hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtshofs in dessen Urteil zurückzuverweisen;

– die Kommission jedenfalls zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten von Britannia für das Verfahren vor dem Gericht und für das Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.

Randnummer 8

Die Kommission beantragt,

– das Rechtsmittel teilweise als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Randnummer 9

Britannia stützt ihre Anträge auf drei Rechtsmittelgründe: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 / Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 10

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt Britannia vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Obergrenze von 10 % des Umsatzes zutreffend auf den Umsatz angewandt habe, den diese Gesellschaft in dem am 30. Juni 1996 endenden Geschäftsjahr erzielt habe, und nicht auf den Umsatz des letzten Geschäftsjahrs vor dem Erlass der streitigen Entscheidung.

Randnummer 11

Da sie in dem dem Erlass der streitigen Entscheidung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt habe, hätte die Kommission nur eine Geldbuße zwischen 1 000 Euro und 1 000 000 Euro gegen sie verhängen können. Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, sich auf den Umsatz zu beziehen, der in dem am 30. Juni 2001 endenden Geschäftsjahr erzielt worden sei.

Randnummer 12

Das Wort „letzten“ in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 betreffe das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr von zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Entscheidung, mit der die Geldbuße festgesetzt werde.

Randnummer 13

Der Zweck der auf den Umsatz bezogenen Obergrenze in dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 17 erfordere, dass diese Obergrenze auf ein Geschäftsjahr angewandt werde, das die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission widerspiegele. Das Gericht habe jedoch die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, dass ein Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor einer solchen Entscheidung keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt habe, der Umsatz in diesem Zeitraum keinen Anhaltspunkt für die Größe dieses Unternehmens biete und folglich nicht als Grundlage für die Festsetzung der Geldbuße herangezogen werden könne.

Randnummer 14

Die Zahlen in ihren für das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung geprüften Büchern spiegelten ihre finanzielle Situation zu dem Zeitpunkt wider, zu dem die Geldbuße gegen sie verhängt worden sei, nämlich einen Umsatz von null. Die Kommission könne deshalb für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße nicht ein Geschäftsjahr heranziehen, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Gesellschaft einen größeren Umfang gehabt habe.

Randnummer 15

Die Kommission macht geltend, dass entsprechend der Zielsetzung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 den Erwägungen des Gerichts die Prämisse zugrunde liege, dass die auf den Umsatz bezogene Obergrenze nur anwendbar sei, wenn das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Umsatz erzielt habe.

Randnummer 16

Das Gericht habe zu Recht entschieden, dass diese Obergrenze nicht anwendbar gewesen sei, da es in diesem letzten Geschäftsjahr keinen Umsatz gegeben habe, und dass die Obergrenze von 10 %, da sie die Finanzkraft des betroffenen Unternehmens widerspiegeln solle, anwendbar sei, wenn ein Umsatz vorliege, an den sie geknüpft werden könne.

Randnummer 17

Voraussetzung für die Anwendung der Obergrenze von 10 % sei ein Umsatz. Fehle ein Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der endgültigen Entscheidung, sei es nötig, andere Anhaltspunkte zu finden, um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße zu bestimmen.

Randnummer 18

Die Frage, ob ein Umsatz von null als Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Situation von Britannia gelten könne, sei eine Tatsachenfrage, deren Würdigung durch das Gericht im Rahmen eines Rechtsmittels nicht überprüft werden könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 19

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin geltend, dass die Auslegung des Begriffs „letztes Geschäftsjahr“ in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 durch das Gericht rechtsfehlerhaft sei.

Randnummer 20

Somit betrifft der Streit der Beteiligten vor dem Gerichtshof die Frage, wie die Kommission bei der Bestimmung des Begriffs „letztes Geschäftsjahr“ in den Fällen zu verfahren hat, in denen sich die wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens zwischen dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde und dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission, mit der die Geldbuße festgesetzt wird, wesentlich geändert hat.

Randnummer 21

Zu diesem Begriff ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I‑4983, Randnr. 41, und vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 20).

Randnummer 22

Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 hat der Kommission die Befugnis verliehen, Geldbußen zu verhängen, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen (vgl. Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105). Diese Aufgabe umfasst insbesondere, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung vorzubeugen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 173).

Randnummer 23

Weiter hat die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 17 neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Randnummer 24

Aufgrund dessen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass durch die auf den Umsatz bezogene Obergrenze in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 verhindert werden soll, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des betreffenden Unternehmens stehen (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Randnr. 119).

Randnummer 25

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission bei der Bestimmung des Begriffs „letztes Geschäftsjahr“ in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 17 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.

Randnummer 26

Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens hat das Gericht in den Randnrn. 38 und 48 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße nicht nur voraussetzt, dass der Kommission die Umsatzzahlen für das letzte Geschäftsjahr vor dem Erlass ihrer Entscheidung vorliegen, sondern auch, dass diese Zahlen einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entsprechen, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt.

Randnummer 27

Darüber hinaus hat das Gericht in den Randnrn. 39 und 49 des angefochtenen Urteils eine Reihe besonderer Situationen dargestellt, um zu veranschaulichen, dass es der Kommission möglich sein muss, für die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 den Umsatz eines abgeschlossenen Geschäftsjahrs mit normaler Tätigkeit heranzuziehen.

Randnummer 28

Die Argumentation der Rechtsmittelführerin führt nämlich zu einer Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17, wonach die Kommission in den Fällen, in denen im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass ihrer Entscheidung kein Umsatz erzielt worden ist, gehalten wäre, nur den ersten Teil des genannten Unterabsatzes anzuwenden, da die in dessen zweitem Teil genannte Obergrenze nicht an einen Umsatz geknüpft werden könnte.

Randnummer 29

Eine solche Auslegung missachtet aber nicht nur den Umfang der Befugnisse der Kommission nach Art. 15 Abs. 2, sondern auch den Umstand, dass der Umsatz des letzten Geschäftsjahrs vor Erlass der Entscheidung der Kommission in bestimmten Situationen kein geeigneter Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens und für die angemessene Höhe der gegen das Unternehmen zu verhängenden Geldbuße ist.

Randnummer 30

Hat das betroffene Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung der Kommission keinen Umsatz erzielt, ist diese somit berechtigt, ein anderes Geschäftsjahr heranzuziehen, um die finanziellen Mittel dieses Unternehmens richtig bewerten zu können und um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet.

Randnummer 31

Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt und das Gericht zu Recht in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist zudem die Festlegung der Obergrenze der Geldbuße nicht einfach eine Frage der Wahl zwischen den beiden in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Möglichkeiten, d. h. zwischen einer Höchstgeldbuße von 1 Million Euro und einer Obergrenze, die nach Maßgabe des Umsatzes des betreffenden Unternehmens bestimmt wird.

Randnummer 32

Das Gericht hat folglich mit seiner Entscheidung, dass die Kommission in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor dem Erlass der streitigen Entscheidung, d. h. das Geschäftsjahr, das am 30. Juni 1996 geendet hat, zugrunde legen konnte, keinen Rechtsfehler begangen.

Randnummer 33

Der erste von Britannia geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Randnummer 34

Dieser Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes / – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 35

Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Britannia geltend, dass das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl in der streitigen Entscheidung die Obergrenze von 10 % auf das letzte Geschäftsjahr dieser Gesellschaft mit einer nach Ansicht der Kommission „normalen wirtschaftlichen Tätigkeit“ angewendet werde, während bei den anderen am Kartell beteiligten Unternehmen das letzte Geschäftsjahr vor Erlass dieser Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

Randnummer 36

Mit der Anwendung der auf den Umsatz bezogenen Obergrenze auf ein anderes als das letzte Geschäftsjahr vor der streitigen Entscheidung werde ihre finanzielle Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung ergangen sei, nicht berücksichtigt. Um die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten, hätte die Kommission aber die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze bei allen betroffenen Unternehmen auf das letzte Geschäftsjahr vor Erlass dieser Entscheidung anwenden müssen.

Randnummer 37

Entgegen der Würdigung durch das Gericht gebe ihr Umsatz von null in diesem Geschäftsjahr genau ihre wirtschaftliche Situation zu dem Zeitraum wieder, zu dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei.

Randnummer 38

Die Kommission trägt vor, dass sich die Klägerin nach Ansicht des Gerichts in einer anderen Lage befunden habe als die beiden anderen am Kartell beteiligten Unternehmen, da auf diese Unternehmen die Obergrenze nach Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 anwendbar gewesen sei. Sie hätten nämlich im letzten Jahr vor Erlass der streitigen Entscheidung einen Umsatz erzielt, was einen zuverlässigen Anhaltspunkt für ihre wirtschaftliche Situation dargestellt habe.

Randnummer 39

Die Kommission führt aus, dass die Klägerin nicht behaupte, dass sie sich in der gleichen Lage befunden habe wie die genannten Unternehmen, sondern lediglich, dass ihr Umsatz von null in dem genannten Geschäftsjahr genau ihre damalige wirtschaftliche Lage widergespiegelt habe. Mit diesem Vorbringen stelle sie aber eine Tatsachenfeststellung des Gerichts in Frage.

– Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 40

Nach ständiger Rechtsprechung liegt nur dann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 95).

Randnummer 41

In der vorliegenden Rechtssache waren die beiden von Britannia erwähnten Unternehmen auf dem von dem Kartell betroffenen Markt noch geschäftlich tätig, als die Kommission die streitige Entscheidung erließ. Ihr Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung ermöglichte somit der Kommission, die finanziellen Mittel dieser Unternehmen zu beurteilen und ihre wirtschaftliche Situation zu bestimmen.

Randnummer 42

Dagegen war eine solche Beurteilung in Bezug auf Britannia nicht möglich. Es steht nämlich fest, dass diese sich zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung in einer völlig anderen Situation befand als die beiden anderen am Kartell beteiligten Unternehmen.

Randnummer 43

Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Randnrn. 61 bis 63 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission berechtigt war, die Klägerin anders als die genannten Unternehmen zu behandeln, da diese ihre Tätigkeit noch ausübten und ihr Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der streitigen Entscheidung ein zuverlässiger Anhaltspunkt für ihre wirtschaftliche Situation war.

Randnummer 44

Im Rahmen der Berechnung der nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 verhängten Geldbußen ergibt sich eine differenzierte Behandlung der betroffenen Unternehmen unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse. Im Rahmen ihres Wertungsspielraums hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I‑5977, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 45

Dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes kann somit nicht gefolgt werden.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes / – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 46

Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Britannia geltend, dass das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl die streitige Entscheidung, soweit sie das Geschäftsjahr festlege, auf das die Obergrenze von 10 % anwendbar sei, nicht mit der früheren Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen übereinstimme.

Randnummer 47

Britannia trägt vor, die Kommission sei nach Ansicht des Gerichts berechtigt gewesen, von ihrer früheren Praxis in dem Bereich abzuweichen, da die Situation dieses Unternehmens nicht mit der Situation in anderen Fällen, in denen gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt worden seien, vergleichbar gewesen sei.

Randnummer 48

Zur Stützung dieses zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes beruft sich Britannia auf drei Arten von Situationen.

Randnummer 49

Erstens sei ihre Situation vergleichbar mit den Fällen, in denen ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen seine Tätigkeiten auf eine andere geschäftliche Einrichtung übertragen und weiter fortbestanden habe.

Randnummer 50

Zweitens sei sie gegenüber anderen Unternehmen, deren Umsatz zurückgegangen sei, diskriminierend behandelt worden.

Randnummer 51

Drittens sei sie nicht genauso behandelt worden wie ein Unternehmen in der Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel [81] EG-Vertrag (IV/34.466 – Griechische Fährschiffe) (ABl. 1999, L 109, S. 24).

Randnummer 52

Zu diesem letzten Punkt führt Britannia aus, dass sich das genannte Unternehmen vor Erlass der Entscheidung der Kommission vom Markt zurückgezogen habe. Da der Umsatz dieses Unternehmens für das letzte Geschäftsjahr nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sich die Kommission auf Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 gestützt und eine Geldbuße in Höhe von 1 Million Euro verhängt. Folglich dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als dieses Unternehmen.

Randnummer 53

Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der Frage, ob die Situation der Klägerin mit derjenigen anderer Unternehmen in früheren Entscheidungen vergleichbar sei, um eine Tatsachenfrage, die vom Gericht in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei und die infolgedessen vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels nicht erneut geprüft werden könne.

Randnummer 54

Hinsichtlich des ersten Arguments – Übertragung von Tätigkeiten – habe das Gericht entschieden, dass sich die Klägerin nicht in einer vergleichbaren Situation wie die anderen, von früheren Entscheidungen betroffenen Unternehmen befunden habe, da sie im Gegensatz zu diesen Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung keinen Umsatz erzielt habe.

Randnummer 55

Das zweite Argument, wonach Britannia nicht genauso behandelt worden sei wie andere Unternehmen mit einem Umsatzrückgang, sei von der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht nie geltend gemacht worden.

Randnummer 56

Das dritte Argument schließlich, das auf die Entscheidung 1999/271 gestützt werde, sei vom Gericht zurückgewiesen worden. Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission könne nämlich nicht als rechtlicher Rahmen für die Festsetzung von Geldbußen in Wettbewerbssachen dienen, da dieser ausschließlich durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt werde. Folglich könne die Auslegung dieser Vorschrift in einem früheren Verfahren zugunsten eines bestimmten Unternehmens kein rechtlicher Anhaltspunkt sein, aus dem sich eine Verpflichtung ergäbe, ein anderes Unternehmen in einem späteren Verfahren genauso zu behandeln.

– Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 57

Wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, ergibt sich bei der Berechnung der Geldbußen, die gegen die an einem Kartell beteiligten Unternehmen verhängt werden, eine differenzierte Behandlung dieser Unternehmen unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission in diesem Bereich zustehenden Befugnisse.

Randnummer 58

Hinsichtlich der ersten beiden Argumente von Britannia, wonach die Kommission von einer früheren Verwaltungspraxis abgewichen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Lage der Rechtsmittelführerin nicht mit derjenigen der Unternehmen in früheren Entscheidungen der Kommission vergleichbar war, da sie im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung überhaupt keinen Umsatz erzielt hatte.

Randnummer 59

Unter diesen Umständen hat das Gericht in dieser Randnr. 61 zu Recht entschieden, dass die Kommission berechtigt war, Britannia anders als die genannten Unternehmen zu behandeln.

Randnummer 60

Zu dem auf die Entscheidung 1999/271 gestützten Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist ebenfalls festzustellen, dass die Situation des Unternehmens in dieser Entscheidung derjenigen von Britannia zwar nahekommt, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die in den Randnrn. 201 und 205 des Urteils vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission (C-167/04 P, Slg. 2006, I‑8935), hingewiesen wird, aber ergibt, dass eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann und Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind.

Randnummer 61

Außerdem können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen kann, weder darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird, noch darauf, dass eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen zur Anwendung kommt. Wie der Gerichtshof dazu insbesondere ausgeführt hat, müssen sich diese Unternehmen daher dessen bewusst sein, dass die Kommission jederzeit beschließen kann, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben (vgl. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 228 und 229).

Randnummer 62

Nach alledem hat das Gericht mit seiner Entscheidung, dass die Kommission bei der Festlegung des Geschäftsjahrs, auf das die Obergrenze von 10 % anwendbar ist, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat, keinen Rechtsfehler begangen.

Randnummer 63

Folglich greift der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht durch.

Randnummer 64

Der zweite von Britannia geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist demnach insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Randnummer 65

Der dritte von Britannia geltend gemachte Rechtsmittelgrund umfasst ebenfalls zwei Teile.

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes / – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 66

Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Britannia geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl die Kommission in der streitigen Entscheidung ein anderes Geschäftsjahr als das letzte vor Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt habe, um die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene, auf den Umsatz bezogene Obergrenze festzulegen.

Randnummer 67

Genauer gesagt macht Britannia geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstelle, dass die Kommission vom Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 abgewichen sei und ein anderes Geschäftsjahr als das letzte vor Erlass der streitigen Entscheidung herangezogen habe.

Randnummer 68

Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Kommission beabsichtigt habe, ein anderes als das genannte Geschäftsjahr zugrunde zu legen. Die Auffassung des Gerichts führe in dieser Frage zu einer großen Rechtsunsicherheit, da es für die von einer Untersuchung der Kommission betroffenen Unternehmen unmöglich sei, das maßgebliche Referenzjahr für die Festlegung der Obergrenze der Geldbuße zu bestimmen.

Randnummer 69

Eine kohärente und vorhersehbare Verwaltungspraxis könne nur dadurch gewährleistet werden, dass die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze in jedem Fall auf das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung der Kommission angewandt werde, auch wenn eine solche Auslegung dazu führe, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Obergrenze auf einen Umsatz von null angewandt werde.

Randnummer 70

Nach Ansicht der Kommission war ihre Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorhersehbar, da die in dieser Vorschrift festgelegte Obergrenze auf den Umsatz des letzten Geschäftsjahrs vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens angewandt werde und die Rechtsmittelführerin im Verlauf dieses Geschäftsjahrs keinen Umsatz erzielt habe.

Randnummer 71

Der Begriff der Vorhersehbarkeit von Geldbußen bedeute, dass die Unternehmen in der Lage sein müssten, die Folgen ihres Verhaltens im Voraus einzuschätzen. Als die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall entschieden habe, die Zuwiderhandlung zu begehen, habe sich ihr Umsatz nicht sehr von demjenigen unterschieden, der für die Berechnung der Obergrenze von 10 % herangezogen worden sei, nämlich 55,7 Millionen Euro für das im Juni 1996 endende Geschäftsjahr.

Randnummer 72

Demnach habe Britannia in dem Zeitraum, in dem die zur Last gelegte Zuwiderhandlung begangen worden sei, davon ausgehen können, dass sie, wenn die Zuwiderhandlung entdeckt und sofort bestraft würde, eine Geldbuße in Höhe von ungefähr 5,5 Millionen Euro würde zahlen müssen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 73

Das Vorbringen von Britannia ist im Wesentlichen eine Neuformulierung der gesamten Argumente, auf die sie bereits ihren ersten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt hat.

Randnummer 74

Da sich aus Randnr. 32 des vorliegenden Urteils ergibt, dass dieser erste Rechtsmittelgrund nicht begründet ist, sind die Argumente der Rechtsmittelführerin, auf die sie den ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes stützt, folglich ebenfalls nicht begründet.

Randnummer 75

Dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes kann somit nicht gefolgt werden.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes / – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Randnummer 76

Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Britannia geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl die streitige Entscheidung gegen die Grundrechte verstoße. Im Bereich der strafrechtlichen Sanktionen sei die Rechtssicherheit ein Grundrecht, das in Art. 7 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie in Art. 49 Abs. 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) verankert sei.

Randnummer 77

Die Kommission trägt vor, dass dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes neu sei, da er vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei.

Randnummer 78

Ferner habe Britannia im Fall der Entdeckung des Kartells mit einer Höchstgeldbuße von 5,5 Millionen Euro rechnen können, da ihr Umsatz in dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, d. h. in den Jahren 1994 bis 1997, etwa 55 Millionen Euro betragen habe. Da Britannia ihren Umsatz für das letzte Jahr vor Erlass der streitigen Entscheidung nicht habe kennen können, könne sie nicht vorbringen, dass sie mit einer Geldbuße in einer bestimmten Höhe gerechnet habe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 79

Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts klar und bestimmt sein müssen, damit die Betroffenen sich bei unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. Urteil vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I‑569, Randnr. 20).

Randnummer 80

Hinsichtlich der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hat das Gericht in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Unternehmen aufgrund der Vorschriften zur Durchführung dieser Regeln, insbesondere der Verordnung Nr. 17 und der Leitlinien, die finanziellen Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regeln ergeben können, klar voraussehen können.

Randnummer 81

Das Gericht hat deshalb in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der Rechtsmittelführerin keine Garantie bieten konnte, dass sie als Folge der Beendigung ihrer Geschäftstätigkeiten im Zinksektor keine Geldbuße wegen der begangenen Zuwiderhandlung zu erwarten hätte. Britannia war nämlich durchaus in der Lage, vorauszusehen, dass eine Geldbuße gegen sie verhängt würde, da die von ihr begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln offenkundig war, und dass diese Geldbuße nicht nur nach Maßgabe der Schwere und der Dauer festgesetzt würde, sondern auch nach den individuellen Gegebenheiten des genannten Unternehmens.

Randnummer 82

Britannia bringt nichts vor, das belegen würde, dass die Würdigung durch das Gericht in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ist.

Randnummer 83

Außerdem kann ein Unternehmen, das an einem Kartell teilgenommen hat, in Anbetracht des Wertungsspielraums, über den die Kommission in dem Bereich verfügt, keine Gewissheit über die Höhe der Geldbuße erhalten, die von der Kommission im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 17 gegen das Unternehmen festgesetzt werden kann.

Randnummer 84

Unter diesen Umständen stellt die Tatsache, dass Britannia nicht in der Lage war, im Voraus zu wissen, welches Referenzjahr für die Bestimmung der Obergrenze der Geldbuße maßgeblich sein würde, als solche keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

Randnummer 85

Dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes kann somit nicht gefolgt werden.

Randnummer 86

Der dritte von Britannia geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Randnummer 87

Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

Randnummer 88

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Britannia beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

Art. 53 RgbEWR

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