Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 01.10.2025 – C-751/24

Gebrüder Weiss GmbH gegen Volkswagen AG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Gegenstandslos gewordener Ausgangsrechtsstreit – Erledigung.
Spruchkörper
Neunte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2025:753

Tenor

Das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 27. September 2024 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen hat sich erledigt.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 (ABl. 2009, L 118, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie), insbesondere ihres Art. 3 Nr. 27, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gebrüder Weiss GmbH mit Sitz in Österreich und der Volkswagen AG mit Sitz in Deutschland wegen einer Schadenersatzforderung.

Rechtlicher Rahmen / Rahmenrichtlinie

Randnummer 3

Die Rahmenrichtlinie wurde durch die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1) mit Wirkung vom 1. September 2020 aufgehoben. In Anbetracht des für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraums bleibt die Rahmenrichtlinie jedoch auf diesen anwendbar.

Randnummer 4

Art. 3 Nr. 27 der Rahmenrichtlinie bestimmte:

„Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte – soweit dort nichts anderes bestimmt ist – bezeichnet der Ausdruck

…

27. ‚Hersteller‘ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein“.

Verordnung Nr. 715/2007

Randnummer 5

Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 bestimmt:

„(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Randnummer 6

Im Juli 2020 erhob Gebrüder Weiss beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Verurteilung von Volkswagen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10 232,84 Euro infolge des Kaufs von Fahrzeugen, die mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet gewesen seien. Gebrüder Weiss trägt vor, Volkswagen sei zwar nicht Herstellerin dieser Fahrzeuge, übe jedoch die Kontrolle über den Hersteller aus und sei Herstellerin des Motors, mit dem diese Fahrzeuge ausgestattet seien, so dass sie haftbar gemacht werden könne.

Randnummer 7

Volkswagen trägt vor, die in Rede stehenden Fahrzeuge seien nicht mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Außerdem sei nicht sie selbst Herstellerin dieser Fahrzeuge, sondern eine Tochtergesellschaft, die sie zu 100 % halte. Diese Tochtergesellschaft sei ebenfalls von Gebrüder Weiss verklagt worden, habe aber argumentiert, dass sie nicht haftbar gemacht werden könne, weil sie den Motor nicht entwickelt habe.

Randnummer 8

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts widerspräche es den Zielen der Rahmenrichtlinie, wenn der Käufer eines Fahrzeugs bei einer im Motor verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung zwar gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs nach der Verordnung Nr. 715/2007, nicht aber gegenüber dem Hersteller des Motors nach der Rahmenrichtlinie geschützt wäre, obwohl dieser ein unrichtiges Typengenehmigungszeichen angebracht hätte. Dies müsse erst recht bei einer Sachlage wie der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden gelten, bei der der Fahrzeughersteller und der Motorhersteller zum selben Konzernverbund gehörten und der Fahrzeughersteller zu 100 % im Eigentum des Motorherstellers stehe. Andernfalls könnte sich ein Fahrzeughersteller durch Lieferung der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motoren an eine separat als Fahrzeughersteller gegründete Tochtergesellschaft der Verantwortung nach der Verordnung Nr. 715/2007 entziehen

Randnummer 9

Vor diesem Hintergrund hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 im Licht des Urteils vom 31. März 2023, Mercedes Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen) (C-100/21, EU:C:2023:229), dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art. 3 Nr. 27 der Rahmenrichtlinie nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100% im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist?

Nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens eingetretene Entwicklungen

Randnummer 10

Mit erstem Schreiben vom 2. April 2025 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das nationale Verfahren durch die Zurückziehung der Klage im Ausgangsverfahren beendet sei. Die Kanzlei des Gerichtshofs hat dieses Schreiben folglich als Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens behandelt und den Eingang als Rücknahme bestätigt.

Randnummer 11

In seinem zweiten Schreiben vom 3. April 2025, das in Beantwortung dieser Eingangsbestätigung versandt worden ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es nicht beabsichtige, sein Vorabentscheidungsersuchen zurückzunehmen. Es habe sich lediglich um eine Mitteilung des Gerichts über die Beendigung des Ausgangsverfahrens aufgrund der Zurückziehung der Klage im Ausgangsverfahren gehandelt. Das vorlegende Gericht begründet die Aufrechterhaltung seines Vorabentscheidungsersuchens damit, dass mehrere nationale Gerichte die bei ihnen anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache unterbrochen hätten.

Zur Erledigung

Randnummer 12

Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 1990, Falciola, C-286/88, EU:C:1990:33, Rn. 7, sowie Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 13

Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 29). Stellt sich mithin heraus, dass die vorgelegten Fragen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits offensichtlich nicht mehr erheblich sind, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 14

Insbesondere muss der Gerichtshof in Anbetracht dessen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil berücksichtigt werden kann, zu dem Schluss kommen, dass Erledigung eingetreten ist, wenn der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden ist (Urteil vom 24. November 2022, Banco Cetelem, C-302/21, EU:C:2022:919, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 15

Im vorliegenden Fall geht zum einen aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Schreiben hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit beendet und daher beim vorlegenden Gericht nicht mehr anhängig ist.

Randnummer 16

Zum anderen hat das vorlegende Gericht, wie aus Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, in seinem Schreiben vom 3. April 2025 angegeben, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten zu wollen, weil mehrere nationale Gerichte die bei ihnen anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache unterbrochen hätten.

Randnummer 17

Es ist jedoch festzustellen, dass das Ausgangsverfahren nach dessen Beendigung gegenstandslos geworden ist.

Randnummer 18

Die Vorlagefragen sind somit nunmehr hypothetischer Natur, so dass die Voraussetzungen für eine Fortführung des Vorabentscheidungsverfahrens am Gerichtshof nicht mehr erfüllt sind.

Randnummer 19

Im Übrigen kann der Umstand, dass andere nationale Gerichte derzeit mit Rechtssachen befasst sind, in denen sich die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage als nützlich erweisen könnte, es nicht rechtfertigen, dass der Gerichtshof diese Frage in der vorliegenden Rechtssache beantwortet (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. Dezember 2020, Fedasil, C-67/20 bis C-69/20, EU:C:2020:1024, Rn. 25).

Randnummer 20

Somit hat sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen erledigt.

Randnummer 21

Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit oder gegebenenfalls der Pflicht des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof ein neues Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen, sollte es eine entsprechende Entscheidung für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits für notwendig erachten und der Ansicht sein, dass dieser dieselbe Frage nach der Auslegung des Unionsrechts aufwerfe (Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019, YX [Übermittlung eines Urteils an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person], C-495/18, EU:C:2019:808, Rn. 27).

Kosten

Randnummer 22

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuGH, Beschluss vom 01.10.2025 – C-751/24 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Lade C-751/24 (EuGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten