Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 27.01.2026 – C-743/23
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:47
Tenor
1. Im Rubrum des Urteils vom 11. Dezember 2025, GKV‑Spitzenverband ( C-743/23 , EU:C:2025:954 ), sind in dessen Fassung in der Verfahrenssprache nach der Nennung der Erklärungen der belgischen Regierung folgende Angaben einzufügen:
„– der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda und T. Lechevallier als Bevollmächtigte,“
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Gründe
Am 11. Dezember 2025 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil GKV-Spitzenverband ( C-743/23 , EU:C:2025:954 ) erlassen.
Dieses Urteil enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache eine Auslassung, die auf Antrag der französischen Regierung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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