Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.09.2010 – C-74/10 P und C-75/10 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:557
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die European Renewable Energies Federation ASBL trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2010 – European Renewable Energies Federation /Kommission / (Verbundene Rechtssachen C-74/10 P und C-75/10 P)
„Rechtsmittel – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs – Vertretung einer Partei durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 41-42)
2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageeinreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19) (vgl. Randnrn. 51-54)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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