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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 29.09.2010 – C-74/10 P und C-75/10 P

European Renewable Energies Federation ASBL gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs - Vertretung einer Partei durch einen Anwalt, der kein Dritter ist - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:557

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die European Renewable Energies Federation ASBL trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2010 – European Renewable Energies Federation /Kommission / (Verbundene Rechtssachen C-74/10 P und C-75/10 P)

„Rechtsmittel – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs – Vertretung einer Partei durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 41-42)

2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageeinreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19) (vgl. Randnrn. 51-54)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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