Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.11.2007 – C-74/07 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:674
Gründe
9. November 2007
Rechtssache C-74/07 P
Luciano Lavagnoli
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. November 2006, Lavagnoli/Kommission (T-422/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers abgewiesen hat, die auf die Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten, soweit sein Name darin nicht aufgeführt ist, und der diese Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen und, hilfsweise, auf die Aufhebung der Entscheidung über die Zuteilung von Beförderungspunkten für dieses Beförderungsjahr in Bezug auf ihn gerichtet war
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Lavagnoli trägt die Kosten.
Leitsätze
Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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