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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 17.07.2008 – C-71/07 P

Franco Campoli gegen Europäische Kommission.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:424

Gründe

Randnummer 1

Aus Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Urteils des Gerichts gerichtet sein muss, wobei der Gerichtshof im Fall der Aufhebung den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen kann.

Ein Anschlussrechtsmittel, das nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils, sondern auf die Feststellung der Unzulässigkeit des vom Rechtsmittelführer eingelegten Rechtsmittels gerichtet ist, ist daher unzulässig.

Randnummer 2

Ein landeseinheitlicher Berichtigungskoeffizient für die Versorgungsbezüge der Beamten kann ein geeigneter Indikator sein, um die Lebenshaltungskosten in einem Mitgliedstaat – zwangsläufig nur annähernd – widerzuspiegeln.

In Anbetracht dessen, dass ein landeseinheitlicher Berichtigungskoeffizient zwangsläufig einen Näherungswert darstellt, ist das Ziel, den in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen ehemaligen Beamten eine gewisse Kaufkraftäquivalenz zu sichern, als gewahrt anzusehen, wenn dieser einheitliche Berichtigungskoeffizient anhand von Kriterien festgelegt wird, die seine Repräsentativität gewährleisten. Die Methode der Berechnung dieser Berichtigungskoeffizienten anhand des Verhältnisses zwischen den Lebenshaltungskosten im Wohnmitgliedstaat und denjenigen in Belgien („Ländermethode“) spiegelt jedoch die Lebenshaltungskosten in einem Staat auf mindestens ebenso repräsentative Weise wider wie die Berechnung dieser Berichtigungskoeffizienten anhand des Verhältnisses zwischen den Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt des Wohnstaats und denjenigen in Brüssel („Hauptstadtmethode“).

Da die „Ländermethode“ demnach eine Berechnungsmethode ist, die geeignet ist, den Ruhegehaltsempfängern so weit wie möglich die Kaufkraftäquivalenz zu sichern, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als er durch den Erlass der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Zwecke der Festlegung der Berichtigungskoeffizienten im Rahmen der Übergangsregelung für die Ruhegehälter die „Hauptstadtmethode“ durch die „Ländermethode“ ersetzt hat.

Randnummer 3

Die mit der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwirklichte Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Versorgungsordnung zu ändern und dabei die Berichtigungskoeffizienten für ab dem 1. Mai 2004 erworbene Versorgungsansprüche abzuschaffen, ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Zwar war die alte Versorgungsordnung, die auf einem System von Berichtigungskoeffizienten und damit auf einem gewissen Ausgleich der Kaufkraft je nach dem Wohnmitgliedstaat des Ruhegehaltsempfängers beruhte, ein geeignetes Mittel zur Durchführung dieses Grundsatzes, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass jede andere Regelung mit diesem Grundsatz unvereinbar wäre.

Eine Versorgungsordnung, die auf die Kaufkraftäquivalenz abstellt, ist nämlich nur eine Möglichkeit, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Dieser Grundsatz wird ebenso mit einem System gewahrt, bei dem die Ruhegehaltsempfänger bei gleichen Beiträgen nominal das gleiche Ruhegehalt beziehen.

Mit der Einführung eines Mindestberichtigungskoeffizienten von 100 % im Rahmen der Übergangsregelung wird für einen Teil der Ruhegehaltsempfänger lediglich die in der endgültigen Regelung vorgesehene Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten vorweggenommen.

Da die endgültige Versorgungsordnung nach dem geänderten Statut, soweit sie nicht mehr das Ziel verfolgt, den Ruhegehaltsempfängern unabhängig von ihrem Wohnort eine gewisse Kaufkraftäquivalenz zu sichern, demnach mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, kann die Übergangsregelung, mit der lediglich der Grundsatz eines „einheitlichen“ Ruhegehalts für die Ruhegehaltsempfänger, für die dieser Grundsatz vorteilhaft ist, vorweggenommen wird, keine Diskriminierung darstellen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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