Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:852
Tenor
Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
sind dahin auszulegen, dass
ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 der Richtlinie 2015/2366 ermöglicht habe.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35, berichtigt in ABl. 2016, L 169, S. 18 und in ABl. 2018, L 102, S. 97) (im Folgenden: Richtlinie 2015/2366).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen N.O., einer natürlichen Person, und der PKO BP S.A., einer Bank, wegen deren Weigerung, den Betrag eines von N.O. nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten.
Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Richtlinie 2007/64/EG
Art. 60 („Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“) Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1) sah vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 58 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.“
Richtlinie 2015/2366
Die Erwägungsgründe 6 und 71 der Richtlinie 2015/2366 lauten:
„(6) Zur Schließung der Regulierungslücken sollten neue Vorschriften vorgesehen werden, und gleichzeitig sollte mehr Rechtsklarheit geschaffen und die unionsweit einheitliche Anwendung des rechtlichen Rahmens sichergestellt werden. Den bestehenden sowie den neuen Marktteilnehmern sollten gleichwertige Bedingungen für ihre Tätigkeit garantiert werden, indem neuen Zahlungsmitteln der Zugang zu einem größeren Markt eröffnet und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleistungen in der Union als Ganzes gewährleistet wird. Das dürfte zu Effizienzgewinnen im Zahlungssystem insgesamt sowie zu mehr Auswahl und Transparenz bei den Zahlungsdiensten führen und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in einen harmonisierten Markt für Zahlungen stärken.
…
(71) Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs sollte der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag, der Gegenstand dieses Zahlungsvorgangs war, erstatten. Besteht jedoch ein dringender Verdacht, dass ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang Folge eines betrügerischen Verhaltens des Zahlungsdienstnutzers ist, und beruht dieser Verdacht auf objektiven Gründen, die der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt wurden, so sollte der Zahlungsdienstleister innerhalb einer angemessenen Frist eine Untersuchung durchführen können, bevor er dem Zahler den entsprechenden Betrag erstattet. Um den Zahler vor Nachteilen zu schützen, sollte das Wertstellungsdatum der Erstattung nicht nach dem Datum liegen, an dem das Konto mit dem Betrag belastet wurde. Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Zahlungsdienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungsvorgänge zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem Zusammenhang erscheint ein Betrag von 50 [Euro] zur Gewährleistung eines harmonisierten und hochgradigen Schutzes der Nutzer innerhalb der Union angemessen. Ist der Zahler nicht in der Lage, den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zu bemerken, sollte die Haftung ausgeschlossen sein. Auch sollten Nutzer eines Zahlungsinstruments, sobald sie ihrem Zahlungsdienstleister angezeigt haben, dass ihr Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Diese Richtlinie sollte die Verantwortung der Zahlungsdienstleister für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte nicht berühren.“
Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2015/2366 sieht vor:
„Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Regelungen festgelegt
…
b) zu den jeweiligen Rechte[n] und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten.“
Art. 69 („Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale“) der Richtlinie 2015/2366 bestimmt:
„(1) Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer
a) hält bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung ein, die objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssen;
b) zeigt dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich an, sobald er davon Kenntnis erhält.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.“
In Art. 71 („Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge“) Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 heißt es:
„Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines solchen Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs – einschließlich eines solchen nach Artikel 89 – geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet.
…“
Art. 72 („Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen“) Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 bestimmt:
„Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 69 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters, muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.“
Art. 73 („Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“) Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 71 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstattet, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, und teilt der zuständigen nationalen Behörde diese Gründe schriftlich mit. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.“
Art. 74 („Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“) Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 bestimmt:
„Abweichend von Artikel 73 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 [Euro] zu tragen.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn
a) der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt oder
b) der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten oder eines Agenten, einer Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an den bzw. die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde.
Der Zahler trägt alle Verluste, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer der Pflichten nach Artikel 69 herbeigeführt hat. In diesen Fällen findet der Höchstbetrag nach Unterabsatz 1 keine Anwendung.
Wenn der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 69 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach dem vorliegenden Absatz einschränken, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie den besonderen Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.“
In Art. 102 („Alternative Streitbeilegungsverfahren“) Abs. 1 der Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass … nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften … des Unionsrechts angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über aus den Titeln III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Streitbeilegungsverfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind.“
Art. 107 („Vollständige Harmonisierung“) Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 bestimmt:
„Unbeschadet des Artikels 2, des Artikels 8 Absatz 3, des Artikels 32, des Artikels 38 Absatz 2, des Artikels 42 Absatz 2, des Artikels 55 Absatz 6, des Artikels 57 Absatz 3, des Artikels 58 Absatz 3, des Artikels 61 Absätze 2 und 3, des Artikels 62 Absatz 5, des Artikels 63 Absätze 2 und 3, des Artikels 74 Absatz 1 Unterabsatz 4 und des Artikels 86 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.“
Polnisches Recht
Art. 46 Abs. 1 und 3 der Ustawa o usługach płatniczych (Zahlungsdienstegesetz) vom 19. August 2011 (Dz. U. Nr. 199, Position 1175), in geänderter Fassung (Dz. U. 2024, Position 30), mit dem die Art. 73 und 74 der Richtlinie 2015/2366 in polnisches Recht umgesetzt werden, sieht vor:
„1. Vorbehaltlich des Art. 44 Abs. 2 erstattet der [Zahlungs‑]Dienstleister des Zahlers im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs dem Zahler unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des ersten Geschäftstags, der auf den Tag folgt, an dem der nicht autorisierte Zahlungsvorgang, bei dem das Konto des Zahlers belastet wurde, festgestellt oder ihm angezeigt wurde, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, es sei denn, der [Zahlungs‑]Dienstleister des Zahlers hat berechtigte und angemessen dokumentierte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, und teilt dies den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden schriftlich mit. Wenn ein Zahlungskonto vom Zahler verwendet wird, bringt der [Zahlungs‑]Dienstleister des Zahlers das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. …
3. Der Zahler haftet für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge in voller Höhe, wenn er sie vorsätzlich oder infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer oder mehrerer der in Art. 42 genannten Pflichten herbeigeführt hat.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schloss mit PKO BP, einer Bank mit Sitz in Polen, einen Vertrag über die Führung eines Girokontos.
Sie wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing, der von einem unbekannten Täter begangen wurde, der sich als Interessent für den Kauf eines von ihr auf einem Online-Auktionsportal zum Verkauf angebotenen Artikels ausgab und ihr einen Link zusandte, der geeignet war, bei ihr den Eindruck zu erwecken, dass er von diesem Portal stammte und dass er den Verkauf bestätigen sollte. Nachdem sie diesem Link gefolgt war, gelangte die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf eine Website, die das Erscheinungsbild der Website ihrer Bank hatte, und gab dort ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Die so erlangten Daten ermöglichten es dem Täter, 3 000 Zloty (PLN) (etwa 705 Euro) vom Konto der Klägerin auf ein von ihm geführtes Konto zu überweisen. Dieser Zahlungsvorgang wurde vom Täter des Betrugs mit einem per SMS übermittelten Bestätigungscode, den er aufgrund dieser Täuschung von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erlangt hatte, autorisiert.
Am folgenden Tag stellte die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Betrug fest und informierte sofort PKO BP und die Polizei über den nicht autorisierten Zahlungsvorgang. Der Täter des Betrugs konnte nicht ermittelt werden.
PKO BP weigerte sich, der Klägerin des Ausgangsverfahrens den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, u. a. mit der Begründung, dass ihr Schaden dadurch herbeigeführt worden sei, dass sie ihre Pflicht, das in Rede stehende Zahlungsinstrument sorgfältig aufzubewahren und es nicht autorisierten Personen nicht zugänglich zu machen, grob fahrlässig verletzt habe.
Daraufhin erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Sąd Rejonowy w Koszalinie (Rayongericht Koszalin, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Verurteilung von PKO BP zur Zahlung von 3 000 PLN (etwa 705 Euro).
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, PKO BP sei in ihrer Eigenschaft als Zahlungsdienstleisterin verpflichtet gewesen, ihr den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, es sei denn, es bestünden berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein vom Zahler begangener Betrug vorliege.
PKO BP macht ihrerseits geltend, dass auch die grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers einen Grund darstelle, der den Zahlungsdienstleister von seiner Pflicht zur Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entbinde. Insoweit könne sie alle Voraussetzungen ihrer Haftung für einen solchen Zahlungsvorgang selbständig beurteilen und sei von dieser Pflicht zur Erstattung befreit, wenn sie das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit des Zahlers feststelle.
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Richtlinie 2015/2366 und die nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung in polnisches Recht den allgemeinen Grundsatz aufstellten, dass der Zahlungsdienstleister das mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen verbundene Risiko in vollem Umfang trage. Der Zahlungsdienstleister sei in seiner Eigenschaft als spezialisierter Gewerbetreibender verpflichtet, die Sicherheit der Transaktionen vor Betrugsrisiken sowie den Schutz der ihm anvertrauten Gelder zu gewährleisten.
Außerdem räumten sowohl diese Richtlinie als auch die nationalen Bestimmungen dem Zahler einen Anspruch auf Erstattung des Betrags nicht autorisierter Zahlungsvorgänge ein, was ein Recht auf unverzügliche Erstattung der auf diese Weise verlorenen Gelder impliziere. Dieser Anspruch werde nur bei begründetem Verdacht auf Betrug durch den Zahler und Meldung an die zuständigen nationalen Behörden eingeschränkt.
Zudem seien bei den polnischen Gerichten keine Klagen von Banken anhängig, die darauf gerichtet seien, einen Verbraucher zur Erstattung des Betrags nicht autorisierter Zahlungsvorgänge zu verurteilen, weil er grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen seien sie mit zahlreichen Klagen von Verbrauchern gegen Banken wegen deren Weigerung, den Betrag solcher Zahlungsvorgänge zu erstatten, befasst worden.
Das deute darauf hin, dass die Anwendung der Ausnahmen vom Erstattungsanspruch durch die Zahlungsdienstleister bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zur Regel geworden sei. Es sei üblich, dass Zahlungsdienstleister den Betrag nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nicht erstatteten, so dass es an den Zahlern, insbesondere den Verbrauchern sei, ihre Erstattungsansprüche vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die von PKO BP vertretene Auslegung der Richtlinie 2015/2366 es nicht ermögliche, das Ziel des Schutzes des Zahlers zu erreichen, das mit der in den Bestimmungen dieser Richtlinie verankerten Pflicht zur unverzüglichen Erstattung des Betrags nicht autorisierter Zahlungsvorgänge verfolgt werde. Daher seien diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie es einem Zahlungsdienstleister nicht erlaubten, die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs mit der Begründung zu verweigern, dass der dem Zahler durch diesen Zahlungsvorgang entstandene Schaden auf dessen grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei.
Eine solche Auslegung führe dazu, dass der Zahlungsdienstleister in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender und nicht der Zahler, der häufig ein Verbraucher sei, die Last der Anfechtung seiner Haftung trage, insbesondere in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens, die Gerichtskosten, die Beweisaufnahme und die Vorbereitung von Verfahrensschriftstücken.
Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Koszalinie (Rayongericht Koszalin) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:
Sind die Bestimmungen von Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 dahin zu verstehen, dass ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler verweigern kann, wenn der Zahler durch eine grob fahrlässige Verletzung der in Art. 69 genannten Pflichten einen Schaden infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erlitten hat?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 dahin auszulegen sind, dass ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 dieser Richtlinie ermöglicht habe.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck , 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 1. August 2025, Veracash , C-665/23, EU:C:2025:598, Rn. 34). Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 2. September 2021, CRCAM , C-337/20, EU:C:2021:671, Rn. 31).
Als Erstes ist hinsichtlich der wörtlichen Auslegung festzustellen, dass die Art. 73 und 74 der Richtlinie 2015/2366 die Haftung des Zahlungsdienstleisters bzw. des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge regeln.
So ergibt sich erstens aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366, dass grundsätzlich der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstattet, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde.
Diese Erstattungspflicht gilt „unbeschadet des Artikels 71“ der Richtlinie 2015/2366, dessen Abs. 1 vorsieht, dass der Zahlungsdienstnutzer nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken kann, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich den Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet.
Außerdem sieht der Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 nur eine einzige Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung vor, nämlich den Fall, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass Betrug vorliegt, und diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.
Daraus folgt, dass Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 keine Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung vorsieht, wenn der Verdacht besteht, dass der Zahler einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 dieser Richtlinie ermöglicht hat.
Zweitens erlaubt Art. 74 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/2366 den Mitgliedstaaten abweichend, den Zahler Schäden im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang infolge des Verlusts, des Diebstahls oder der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments bis höchstens 50 Euro tragen zu lassen, es sei denn, diese Handlungen waren für den Zahler vor der Zahlung nicht bemerkbar. Art. 74 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2015/2366 sieht vor, dass der Zahler alle Verluste trägt, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer der Pflichten nach Art. 69 dieser Richtlinie herbeigeführt hat. Zu diesen Pflichten gehört u. a. die in Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie genannte Pflicht, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Im Übrigen können die Mitgliedstaaten nach Art. 74 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2015/2366 die Haftung des Zahlers einschränken, wenn dieser weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Art. 69 dieser Richtlinie vorsätzlich nicht nachgekommen ist. Weder der Vorlageentscheidung noch den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen lässt sich jedoch entnehmen, dass die Republik Polen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte.
Durch die Festlegung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten bewirken die Art. 73 und 74 der Richtlinie 2015/2366 somit eine Risikoverteilung zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler.
Zum Verhältnis zwischen den in den Art. 73 und 74 der Richtlinie 2015/2366 jeweils vorgesehenen Pflichten ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 dieser Richtlinie es nicht ermöglicht, die Tragweite der dort vorgesehenen abweichenden Regelung eindeutig zu bestimmen. Nach einer ersten Auslegung wirkt diese sich auf die in Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Erstattung aus, wenn der Zahler grob fahrlässig seine Pflichten aus Art. 69 der Richtlinie verletzt hat. Nach einer zweiten Auslegung bezieht sich diese abweichende Regelung nur auf die Endgültigkeit der Erstattung, wobei der Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung in einem ersten Schritt vornehmen muss, bevor er gegebenenfalls in einem zweiten Schritt durch die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe vom Zahler die Erstattung von infolge nicht autorisierter Zahlungsvorgänge entstandenen Verlusten verlangen kann.
Was als Zweites den Zusammenhang betrifft, in den sich die Art. 73 und 74 der Richtlinie 2015/2366 einfügen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ihr 71. Erwägungsgrund den Fall betrifft, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass ein vom Zahlungsdienstnutzer begangener Betrug vorliegt, und der zuständigen nationalen Behörde schriftlich die objektiven Gründe für diesen Verdacht mitteilt. Dieser Erwägungsgrund scheint die Auslegung zu stützen, dass die in Art. 73 Abs. 1 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Ausnahme die einzige Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung ist.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366 im Rahmen der Beweislastverteilung dem Zahlungsdienstleister die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Zahlers auferlegt. Diese Beweislastverteilung spiegelt die allgemeine Systematik der durch die Art. 73 und 74 der Richtlinie 2015/2366 eingeführten Regelung wider, die darin besteht, den Schutz des Zahlers bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zu verstärken.
Eine solche Vorschrift bestätigt nämlich, dass der Unionsgesetzgeber die Kohärenz zwischen der mit Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 eingeführten Regelung und den Verfahrensvorschriften, die die wirksame Umsetzung dieser Regelung gewährleisten sollen, sicherstellen wollte.
Aus den Erwägungen in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils ergibt sich somit, dass die Prüfung des Zusammenhangs, in den sich die Art. 73 und 74 der Richtlinie 2015/2366 einfügen, die Auslegung bestätigt, dass diese Artikel unterschiedliche Aspekte des Verfahrens zur Erstattung des Betrags nicht autorisierter Zahlungsvorgänge in dem Sinne regeln, dass Art. 73 dieser Richtlinie den Zahlungsdienstleister zur unverzüglichen Erstattung dieses Betrags verpflichtet, während ihr Art. 74 die Aufteilung der Haftung zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahler zu einem späteren Zeitpunkt regelt, wie sich aus dem in Rn. 38 des vorliegenden Urteils beschriebenen Mechanismus ergibt.
Was als Drittes die mit der Richtlinie 2015/2366 verfolgten Ziele betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit ihr, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. b ergibt, u. a. die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung solcher Dienste festgelegt werden sollen.
So zielt diese Richtlinie, wie es in ihrem sechsten Erwägungsgrund heißt, darauf ab, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 2020, DenizBank , C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 102, und vom 11. Juli 2024, Eurobank Bulgaria , C-409/22, EU:C:2024:600, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Auslegung von Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 dahin, dass er den Zahlungsdienstleister von seiner Pflicht zur unverzüglichen Erstattung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 dieser Richtlinie befreit, wenn der Zahler grob fahrlässig seine Pflichten aus Art. 69 der Richtlinie verletzt hat, hätte nicht nur zur Folge, dass der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung an den Zahler die praktische Wirksamkeit genommen würde, sondern auch, dass der Zahlungsdienstnutzer gezwungen wäre, von sich aus seine Ansprüche gegebenenfalls vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen und die sich daraus ergebenden Nachteile, insbesondere etwaige Verfahrenskosten, zu tragen. Eine solche Verteilung der Verantwortlichkeiten und Risiken zum Nachteil des Zahlers erweist sich als schwer vereinbar mit dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Dagegen steht eine Auslegung von Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 dahin, dass er den Zahlungsdienstleister nicht von seiner Pflicht zur unverzüglichen Erstattung befreit, im Einklang mit dem Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Diese Auslegung steht dem nicht entgegen, dass der Zahlungsdienstleister später vom Zahler unter den in Art. 74 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen die Erstattung von infolge nicht autorisierter Zahlungsvorgänge entstandenen Verlusten verlangt, wenn diese dadurch herbeigeführt worden sind, dass der Zahler grob fahrlässig seine Pflichten aus Art. 69 der Richtlinie verletzt hat.
Daraus folgt, dass die mit der Richtlinie 2015/2366 verfolgten Ziele die Auslegung stützen, wonach der Umstand, dass der Zahlungsdienstleister der Ansicht ist, dass der Zahler grob fahrlässig seine Pflichten aus Art. 69 dieser Richtlinie verletzt hat, ihn nicht von der in Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung befreit.
Was als Viertes die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2015/2366 betrifft, ist festzustellen, dass sich die mit Art. 73 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführte Regelung in Bezug auf die Ausnahmen von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung wesentlich von der zuvor durch die Richtlinie 2007/64 geschaffenen Regelung unterscheidet.
Art. 60 der Richtlinie 2007/64, der die Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge regelte, sah nämlich keine ausdrückliche Ausnahme von dieser Pflicht vor. Das Gleiche galt für den ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, das zur Verabschiedung der Richtlinie 2015/2366 führte (COM [2013] 547 final). Erst in diesem Gesetzgebungsverfahren hat der Unionsgesetzgeber eine spezifische Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung für den Fall, dass der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass Betrug vorliegt, eingeführt, ohne es den Mitgliedstaaten zu gestatten, andere als die in der Richtlinie 2015/2366 enthaltenen Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, wie sich aus deren Art. 107 Abs. 1 ergibt.
Schließlich ist klarzustellen, dass die Auslegung in Rn. 47 des vorliegenden Urteils entgegen dem Vorbringen der tschechischen und der italienischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen nicht die Umgehung des in Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 vorgesehenen Mechanismus der alternativen Streitbeilegung bewirkt.
Insoweit ist, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hervorzuheben, dass sich dieser Mechanismus nicht auf die Beilegung von Streitigkeiten über die in Art. 73 der Richtlinie 2015/2366 vorgesehene unverzügliche Erstattung beschränkt, sondern sich auf jede Art von Rechtsstreit erstreckt, der unter die Titel III und IV der Richtlinie 2015/2366 fällt. Daraus folgt, dass das Bestehen eines solchen Mechanismus weder als notwendige Ergänzung der Umsetzung einer einzigen Bestimmung dieser Richtlinie, nämlich ihres Art. 73, noch somit als gleichbedeutend mit einem obligatorischen Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der in Art. 69 der Richtlinie vorgesehenen Pflichten verstanden werden kann.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 dahin auszulegen sind, dass ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 dieser Richtlinie ermöglicht habe.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Zitierte Vorschriften
Art. 73 PSD2, Art. 74 PSD2
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-70/25 entschieden?“