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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.12.2011 – C-69/11

Connoisseur Belgium BVBA gegen Belgische Staat. Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg te Brugge - Belgien. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Vom Steuerpflichtigen nicht in Rechnung gestellte Ausgaben.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:825

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2011 – Connoisseur Belgium/Belgische Staat / (Rechtssache C-69/11)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a – Besteuerungsgrundlage – Vom Steuerpflichtigen nicht in Rechnung gestellte Ausgaben“

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Dienstleistungen – Vom Dienstleistenden tatsächlich empfangene Gegenleistung – Nicht in Rechnung gestellte Ausgaben, die nach dem Vertrag in Rechnung hätten gestellt werden können – Nichteinbeziehung (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnr. 22 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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