Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.01.2010 – C-69/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:37
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Makhteshim-Agan Holding BV, die Makhteshim-Agan Italia Srl und die Magan Italia Srl tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2010 – Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission / (Rechtssache C-69/09 P)
„Rechtsmittel – Richtlinie 91/414/EWG – Positivliste – Azinphos-Methyl – Beschluss 1999/468/EG – Schreiben der Kommission – Entscheidung, das Bewertungsverfahren nicht fortzusetzen – Mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Verfahren für die Antragstellung und zur Bewertung von Wirkstoffen auf dem Markt für Pflanzenschutzmittel – Schreiben, mit dem die Kommission ihre Absicht mitteilt, das Verfahren zur Bewertung eines Stoffes nicht fortzusetzen (Art. 230 EG; Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I; Beschluss 1999/468 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 37-38, 41, 44-45)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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