Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 31.01.2008 – C-69/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:65
Tenor
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Januar 2008 – Kommission / Italien / (Rechtssache C-69/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/35/EG – Umwelt – Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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