Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.01.2010 – C-68/09 P
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:52
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Karatzoglou trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Januar 2010 – Karatzoglou/Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR) / (Rechtssache C-68/09 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Öffentlicher Dienst – Unbefristeter Vertrag als Bediensteter auf Zeit – Kündigung“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 46-47, 62)
2. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 55-56)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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