Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.11.2017 – C-679/15
- ECLI
- ECLI:EU:C:2017:915
Tenor
1. Rn. 28 des Urteils vom 25. Januar 2017, Ultra-Brag ( C-679/15 , EU:C:2017:40 ), ist wie folgt zu berichtigen:
„Da der Schiffsführer dies nicht getan hat, verbrachte er Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union, wodurch er gemäß Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex Schuldner der dadurch entstandenen Zollschuld wird.“
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Gründe
Am 25. Januar 2017 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) das Urteil Ultra-Brag ( C-679/15 , EU:C:2017:40 ) erlassen.
Dieses Urteil enthält in der Fassung der Verfahrenssprache einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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