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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.09.2003 – C-67/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 5 der Richtlinie 79/923/EWG - Qualität der Muschelgewässer - Programm zur Verringerung der Verschmutzung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2003:457

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer verstoßen, dass es nicht für alle seine bezeichneten Muschelgewässer Programme gemäß Artikel 5 der Richtlinie aufgestellt hat.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer (ABl. L 281, S. 47, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht für alle seine bezeichneten Muschelgewässer Programme gemäß Artikel 5 der Richtlinie aufgestellt hat.

Randnummer 2

Artikel 4 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Muschelgewässer erstmals binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten können später weitere Gewässer bezeichnen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Bezeichnung bestimmter Gewässer insbesondere aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen."

Randnummer 3

Artikel 5 der Richtlinie sieht vor:

Die Mitgliedstaaten stellen Programme auf, um die Verschmutzung zu verringern und sicherzustellen, dass die bezeichneten Gewässer binnen sechs Jahren nach der entsprechend Artikel 4 vorgenommenen Bezeichnung den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs entsprechen."

Randnummer 4

Irland setzte die Richtlinie mit dem Erlass der Quality of Shellfish Waters Regulations (Verordnung über die Qualität der Muschelgewässer) vom 18. Juli 1994 (SI 1994, Nr. 200) um. Mit derselben Regelung nahm es auch die nach Artikel 4 der Richtlinie erforderlichen Bezeichnungen vor. Folglich hatte Irland die Programme gemäß Artikel 5 der Richtlinie binnen sechs Jahren nach diesem Zeitpunkt aufzustellen.

Randnummer 5

Gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG richtete die Kommission, nachdem sie Irland zur Äußerung aufgefordert hatte, mit Schreiben vom 25. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehenen Programme zur Verringerung der Verschmutzung binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme aufzustellen. Da die der Kommission von den irischen Behörden nach dieser Stellungnahme übermittelten Informationen gezeigt hatten, dass Irland nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, um den Bestimmungen der Richtlinie über die Aufstellung der in dem genannten Artikel 5 vorgesehenen Programme nachzukommen, beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

Randnummer 6

In ihrer Klage führt die Kommission aus, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie verstoßen habe, dass es nicht für alle seine bezeichneten Muschelgewässer Programme aufgestellt habe.

Randnummer 7

Die irische Regierung bestreitet die gerügte Verletzung in ihrer Klagebeantwortung nicht. Sie weist jedoch auf die Programmentwürfe hin, die von den zuständigen Behörden erstellt worden seien, und fordert den Gerichtshof auf, das Verfahren auszusetzen, um der Kommission ihre Prüfung zu ermöglichen.

Randnummer 8

In ihrer Erwiderung erhält die Kommission ihre Klage gegen Irland aufrecht und macht geltend, dass die genannten Programmentwürfe jedenfalls den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprächen.

Randnummer 9

Irland bestreitet in seiner Gegenerwiderung nicht, dass es kein Programm gemäß Artikel 5 der Richtlinie aufgestellt hat. Es beruft sich jedoch auf seine Absicht, die Programmentwürfe entsprechend den von der Kommission geäußerten Bedenken zu überarbeiten.

Randnummer 10

Dazu ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-177/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5137, Randnr. 13).

Randnummer 11

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Irland beim Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, kein Programm zur Verringerung der Verschmutzung im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie aufgestellt hatte.

Randnummer 12

Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission begründet.

Randnummer 13

Demgemäß ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht für alle seine bezeichneten Muschelgewässer Programme gemäß Artikel 5 der Richtlinie aufgestellt hat.

Kosten

Kosten

Randnummer 14

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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