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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 30.06.1997 – C-66/97

Banco de Fomento e Exterior SA gegen Amândio Maurício Martins Pechim, Maria da Luz Lima Barros Raposo Pechim und Confecções Têxteis de Vouzela Ldª (CTV). Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Cível da Comarca de Lisboa - Portugal.
ECLI
ECLI:EU:C:1997:334

Orientierungssatz

Das Erfordernis, zu einer für das nationale Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, verlangt, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen umreisst oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.

Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit in Anbetracht der Tatsache, daß den Beteiligten nach dieser Bestimmung nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, gewahrt wird.

Zwar ist das Erfordernis, daß das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen umreisst, in dem Fall weniger zwingend, in dem sich die Fragen auf präzise fachliche Punkte beziehen und es dem Gerichtshof erlauben, eine sachdienliche Antwort zu geben, selbst wenn das vorlegende Gericht die rechtliche und tatsächliche Lage nicht erschöpfend dargestellt hat.

Das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, dessen Vorlageentscheidung keine ausreichenden Angaben über die tatsächliche und rechtliche Situation in der ihm vorliegenden Rechtssache enthält und sich darauf beschränkt, die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen Fragen wiederzugeben, ist jedoch offensichtlich unzulässig.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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