Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 27.09.2007 – C-66/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:562
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Irland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 – Kommission/Irland / (Rechtssache C-66/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/27/EG – Humanarzneimittel – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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