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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 25.03.1999 – C-65/99 P(R)

Claude Willeme gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
ECLI
ECLI:EU:C:1999:176

Orientierungssatz

1 Die Zweckmässigkeit der Durchführung einer mündlichen Anhörung der Parteien ist Gegenstand des Ermessens, über das der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfügt.

2 Kann die beantragte Aussetzung den geltend gemachten immateriellen Schaden nicht besser beseitigen als das Urteil in der Hauptsache, fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit. Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich nicht die Sicherung des Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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