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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 10.09.2024 – C-65/24

Wiener Linien GmbH & Co KG gegen SwiftSuit Legal Tech GmbH. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Richtlinie 2000/43/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. b – Verbot der mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Fahrausweise des öffentlichen Verkehrs für Studierende, deren Preis von ihrem Wohnort abhängt – Erfordernis, die Gründe anzugeben, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2024:728

Tenor

Das vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Januar 2024 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).

Randnummer 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Wiener Linien GmbH & Co KG, einem Unternehmen, das in Wien (Österreich) öffentliche Verkehrsdienste betreibt, und der SwiftSuit Legal Tech GmbH (im Folgenden: SwiftSuit) wegen des Preises der Semesterkarten für öffentliche Beförderungsleistungen in der Kernzone Wien, den nicht im Bundesland Wien (Österreich) wohnhafte Studierende zu zahlen hatten.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht

Randnummer 3

Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/43 ist Zweck dieser Richtlinie „die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

Randnummer 4

Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) der Richtlinie sieht vor:

„(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.

(2) Im Sinne von Absatz 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

…“

Randnummer 5

Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf:

…

h) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

…“

Österreichisches Recht

Randnummer 6

§ 31 („Gleichbehandlungsgebot“) des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG) vom 26. Mai 2004 (BGBI. I 66/2004) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: GlBG) sieht vor:

„(1) Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

(2) Ziel ist die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.

(3) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf darüber hinaus niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

2. bei sozialen Vergünstigungen,

3. bei der Bildung.

(4) Abs. 1 und 3 berühren nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.“

Randnummer 7

In § 32 („Begriffsbestimmungen“) dieses Gesetzes heißt es:

„(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Randnummer 8

Wiener Linien, die in Wien öffentliche Verkehrsdienste betreibt, bot Studierenden in den Jahren 2020 bis 2022 Semesterkarten für ihre Beförderungsleistungen in der Kernzone Wien an, deren Preis je nach dem Hauptwohnsitz der Studierenden variierte. Für Studierende mit Hauptwohnsitz im Bundesland Wien kosteten sie 75 Euro, für Studierende mit Hauptwohnsitz außerhalb dieses Bundeslands dagegen 150 Euro.

Randnummer 9

Eine in Wien geborene Studentin österreichischer Staatsbürgerschaft mit Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich (Österreich) erwarb für die Nutzung der betreffenden öffentlichen Verkehrsdienste vom Sommersemester 2020 bis zum Wintersemester 2021/2022 nacheinander vier Semesterkarten um jeweils 150 Euro.

Randnummer 10

SwiftSuit, an die diese Studentin ihre Ansprüche gegen Wiener Linien abgetreten hatte, verlangte von Wiener Linien Schadensersatz in Höhe von 1 500 Euro samt Anhang.

Randnummer 11

Zur Stützung ihrer Forderung machte SwiftSuit im Wesentlichen geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fahrpreisgestaltung schaffe eine die Würde der betreffenden Studentin beeinträchtigende mittelbare Diskriminierung, die gegen die §§ 31 ff. GlBG verstoße, da das Kriterium des Hauptwohnsitzes geeignet sei, Studierende mit einer anderen Staatsbürgerschaft oder einer anderen ethnischen Zugehörigkeit ungerechtfertigt zu diskriminieren.

Randnummer 12

Wiener Linien trat der Schadensersatzklage von SwiftSuit entgegen und trug im Wesentlichen vor, eine Fahrpreisgestaltung anhand des Hauptwohnsitzes schaffe keine Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft oder der ethnischen Zugehörigkeit. Bei Österreichern ohne Hauptwohnsitz im Bundesland Wien handele es sich nämlich nicht um eine Ethnie; jede in Österreich zum Aufenthalt berechtigte Person könne und dürfe, unabhängig davon, welcher ethnischen Gruppe sie angehöre, ihren Hauptwohnsitz in diesem Bundesland begründen.

Randnummer 13

SwiftSuit erhob Klage beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Österreich).

Randnummer 14

Mit Urteil vom 3. August 2023 verurteilte dieses Gericht Wiener Linien zur Zahlung von 1 500 Euro samt Anhang. Es führte aus, der Begriff „ethnische Herkunft“ sei weit auszulegen und stark kulturell orientiert; abzustellen sei darauf, ob die Personen als fremd wahrgenommen würden, weil sie aufgrund bestimmter Unterschiede von der regionalen Mehrheit nicht als zugehörig angesehen würden. Es sei evident, dass Studierende aus dem Bundesland Wien in viel größerer Zahl ihren Hauptwohnsitz in Wien hätten als Studierende aus anderen österreichischen Bundesländern oder aus anderen Staaten. Daher bestehe bei der Studentin aus dem Bundesland Niederösterreich, um die es im Ausgangsverfahren gehe, ein Unterscheidungsmerkmal zur regionalen Mehrheit. Da das scheinbar neutrale Kriterium des Hauptwohnsitzes somit besonders geeignet sei, zu einer Diskriminierung von Personen mit anderer ethnischer Zugehörigkeit zu führen, liege eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 32 GlBG vor, die nicht objektiv gerechtfertigt werden könne.

Randnummer 15

Wiener Linien legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich), dem vorlegenden Gericht, ein.

Randnummer 16

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits davon ab, ob der Unterschied bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrpreisgestaltung zu einer mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 führt.

Randnummer 17

Hierzu führt das vorlegende Gericht zunächst aus, die Erbringung öffentlicher Nahverkehrsdienste gehöre zu den von Art. 3 Abs. 1 Buchst. h dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten, so dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in ihren Geltungsbereich falle.

Randnummer 18

Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof zu den Begriffen „Rasse“ und „ethnische Herkunft“, die in der Richtlinie nicht definiert würden, einige Klarstellungen vorgenommen habe. Zum einen beruhe der Begriff „ethnische Herkunft“ auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft sowie Lebensumgebung gekennzeichnet seien, ohne dass diese Aufzählung von Kriterien abschließend sei (Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 46, und vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 18). Zum anderen könne die ethnische Herkunft nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden, sondern müsse auf einem Bündel von Indizien beruhen, von denen einige objektiv und andere subjektiv seien (Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 19).

Randnummer 19

Überdies habe der Gerichtshof entschieden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, um den es in der Richtlinie 2000/43 gehe, nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen gelte, sondern nach Maßgabe der in ihrem Art. 1 genannten Gründe anwendbar sei, so dass er auch für Personen gelten müsse, die zwar nicht selbst der betreffenden Rasse oder Ethnie angehörten, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt würden (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, Coleman, C-303/06, EU:C:2008:415, Rn. 38 und 50, sowie vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 56).

Randnummer 20

In Anbetracht des Wortlauts von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 und insbesondere der darin enthaltenen Wendung „in besonderer Weise benachteiligen“ habe der Gerichtshof entschieden, dass eine „mittelbare Diskriminierung“ im Sinne dieser Richtlinie nur vorliege, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führe (Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27 und 31, vom 15. November 2018, Maniero, C-457/17, EU:C:2018:912, Rn. 47 und 48, sowie vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich [Wohnbeihilfe], C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 55).

Randnummer 21

Bei den österreichischen Gerichten herrsche Uneinigkeit, ob ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 darstelle, und zwar in Anbetracht dessen, dass Studierende mit Herkunft aus dem Bundesland Wien in viel größerer Zahl ihren Hauptwohnsitz in diesem Bundesland hätten als Studierende aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten.

Randnummer 22

Unter diesen Umständen hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 dahin auszulegen, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft im Sinn dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Verkehrsunternehmen Studentenkarten für den öffentlichen Personennahverkehr zu unterschiedlichen Preisen anbietet, wobei das einzige Unterscheidungsmerkmal für den Preis ist, ob der Student seinen Hauptwohnsitz in einem bestimmten Bundesland (Wien) hat, wenn Studenten mit Herkunft aus diesem Bundesland (Wien) in viel größerer Zahl ihren Hauptwohnsitz dort haben als Studenten aus anderen Bundesländern oder Studenten mit Herkunft aus anderen Staaten?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

Randnummer 23

Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

Randnummer 24

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

Randnummer 25

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 26

Da die Vorlageentscheidung diesem Verfahren als Grundlage dient, ist das nationale Gericht verpflichtet, in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darzulegen und die notwendigen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und den nationalen Rechtsvorschriften, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind, herstellt (Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C-338/23, EU:C:2024:4, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 27

Insoweit ist ferner hervorzuheben, dass die in der Vorlageentscheidung enthaltenen Informationen zum einen dazu dienen, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, sachdienliche Antworten auf die vom nationalen Gericht gestellten Fragen zu geben, und zum anderen dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den übrigen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, das ihnen durch Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehene Recht zur Abgabe von Erklärungen wahrzunehmen. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht in Anbetracht der Tatsache gewahrt bleibt, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C-338/23, EU:C:2024:4, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 28

Die kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind in Art. 94 der Verfahrensordnung ausdrücklich aufgeführt und werden u. a. in Nr. 15 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) wiederholt.

Randnummer 29

So sieht Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung vor, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat.

Randnummer 30

Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht zu den Gründen, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung des Begriffs der mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 hat, zunächst aus, Wiener Linien wende bei ihren öffentlichen Verkehrsdiensten in der Kernzone Wien für Studierende je nachdem, wo sich ihr Hauptwohnsitz befinde, unterschiedliche Tarife an, durch die außerhalb des Bundeslands Wien wohnhafte Studierende gegenüber den in diesem Bundesland wohnhaften Studierenden benachteiligt würden. Sodann stellt es fest, dass Studierende mit Herkunft aus dem Bundesland Wien in viel größerer Zahl ihren Hauptwohnsitz in diesem Bundesland hätten als Studierende aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten, was ein Indiz dafür sein könnte, dass eine bestimmte Personengruppe von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrpreisgestaltung stärker betroffen sei.

Randnummer 31

Überdies weist es, wie sich aus Rn. 18 des vorliegenden Beschlusses ergibt, darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff „ethnische Herkunft“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 auf dem Gedanken beruht, dass gesellschaftliche Gruppen durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft sowie Lebensumgebung gekennzeichnet sind (Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 46), und die ethnische Herkunft nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (Urteil vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 19).

Randnummer 32

Dagegen erläutert das vorlegende Gericht nicht, aus welchen Gründen es der Ansicht ist, dass Personen aus einem anderen Bundesland als Wien oder einem anderen Staat – insbesondere Personen aus dem Bundesland Niederösterreich wie die Studentin, um die es im Ausgangsverfahren geht – eine Ethnie im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung darstellen könnten. Es gibt nicht an, aus welchen Indizien zusammen genommen geschlossen werden könnte, dass diese in Wien geborene Studentin österreichischer Staatsbürgerschaft einer Ethnie angehört.

Randnummer 33

Das vorlegende Gericht verweist zwar, wie sich aus Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses ergibt, auf die Rechtsprechung, wonach der Gleichheitsgrundsatz, auf den sich die Richtlinie 2000/43 bezieht, nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen gilt, sondern nach Maßgabe der in ihrem Art. 1 genannten Gründe anwendbar ist, so dass sie auch für Personen gelten muss, die zwar nicht selbst der betreffenden Rasse oder Ethnie angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe, nämlich der Rasse oder der ethnischen Herkunft, weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 34

Das vorlegende Gericht legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen das in Rede stehende Erfordernis des Hauptwohnsitzes – angesichts dessen, dass die Studentin, um die es im Ausgangsverfahren geht, keiner Ethnie angehört – dazu führen soll, dass Personen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft, zu denen diese Studentin gezählt werden könnte, in besonderer Weise benachteiligt werden.

Randnummer 35

Daraus folgt, dass sich der Vorlageentscheidung nicht entnehmen lässt, aus welchem Grund das vorlegende Gericht Zweifel in Bezug darauf hat, ob eine mittelbare Diskriminierung dieser Studentin aus Gründen der ethnischen Herkunft vorliegen könnte, und insbesondere in Bezug darauf, inwiefern das Kriterium des Hauptwohnsitzes im vorliegenden Fall geeignet sein soll, zu einer solchen Diskriminierung zu führen.

Randnummer 36

Die Vorlageentscheidung erfüllt daher nicht die in Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung aufgestellte Voraussetzung, da sie keine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 hat.

Randnummer 37

Somit ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig.

Kosten

Randnummer 38

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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