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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-63/25

K. Sz. u. a. gegen Z. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty en liquidation. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Art. 2 Buchst. b – Begriff ‚Verbraucher‘ – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚Gewerbetreibender‘ – Art. 3 Abs. 2 – Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde – Satzung eines geschlossenen Investmentfonds – Beitritt zu diesem Fonds – Erwerb von Investmentzertifikaten, die von diesem Fonds ausgegeben wurden, durch einen Anteilsinhaber.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:858

Tenor

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b und c und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

sind dahin auszulegen, dass

Bestimmungen der Satzung eines geschlossenen Investmentfonds, dessen Tätigkeit darin besteht, durch ein Angebot zum Erwerb von Investmentzertifikaten eingenommene Finanzmittel in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten anzulegen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wenn der Anteilsinhaber von dem Fonds ausgegebene Investmentzertifikate zu Zwecken erworben hat, die keiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und wenn diese Bestimmungen der Satzung die Bedingungen für den Rückkauf der Zertifikate durch den Fonds festlegen und damit eine Vertragsbeziehung zwischen dem Fonds und dem Anteilsinhaber begründen. Eine Bestimmung der Satzung, die solche Bedingungen für den Rückkauf der Zertifikate enthält, ist als „nicht im einzelnen ausgehandelte“ Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zu betrachten, wenn der Anteilsinhaber die Satzung zur Kenntnis genommen hat, bevor er dem Fonds beigetreten ist, und deren Inhalt bei der Zeichnung der Zertifikate in einer schriftlichen Erklärung akzeptiert hat, ohne die Klausel verhandeln zu können.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b und c und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den natürlichen Personen K. Sz., H. Sz. und W. Sz. auf der einen Seite und dem Z. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty (im Folgenden: FIZ), einem geschlossenen Investmentfonds, auf der anderen Seite, weil dieser Forderungen nach dem Rückkauf von Investmentzertifikaten abgelehnt hatte.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Richtlinie 93/13

Randnummer 3

Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet:

„Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb‑, Familien- und Gesellschaftsrechts.“

Randnummer 4

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

Randnummer 5

Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

…

b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c) Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“

Randnummer 6

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.“

Polnisches Recht / Zivilgesetzbuch

Randnummer 7

Art. 22 1 der Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. – Kodeks cywilny (Gesetz vom 23. April 1964 über das Zivilgesetzbuch) (Dz. U. 2023, Pos. 1610, im Folgenden: Zivilgesetzbuch) sieht vor:

„Als Verbraucher gilt eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer abschließt, das nicht unmittelbar mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängt.“

Randnummer 8

Art. 43 1 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„Als Unternehmer gilt eine natürliche oder juristische Person bzw. eine organisatorische Einheit im Sinne von Art. 33 1 § 1, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im eigenen Namen ausübt.“

Randnummer 9

Art. 66 § 1 des Zivilgesetzbuchs lautet:

„Die gegenüber einer anderen Partei abgegebene Erklärung des Willens zum Abschluss eines Vertrags gilt als Angebot, wenn darin die wesentlichen Bestimmungen des betreffenden Vertrags angegeben sind.“

Randnummer 10

Art. 385 1 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„§ 1. Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien festlegen, darunter den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert worden sind.

…

§ 3. Als nicht individuell vereinbart gelten diejenigen Vertragsbestimmungen, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen tatsächlichen Einfluss hatte. Dies gilt insbesondere für Vertragsbestimmungen aus einem Vertragsmuster, das dem Verbraucher von dem Vertragspartner vorgeschlagen wurde.

…“

Investmentfondsgesetz

Randnummer 11

Art. 3 der Ustawa o funduszach inwestycyjnych i zarządzaniu alternatywnymi funduszami inwestycyjnymi (Gesetz über Investmentfonds und die Verwaltung alternativer Investmentfonds) (Dz. U. 2004, Nr. 146, Dz. U. 2024, Pos. 1546, im Folgenden: Investmentfondsgesetz) sieht vor:

„1. Ein Investmentfonds ist eine juristische Person, deren Unternehmensgegenstand ausschließlich darin besteht, Finanzmittel, die durch das Angebot zum Erwerb ihrer Anteile oder Investmentzertifikate gesammelt werden, in gesetzlich festgelegten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Vermögensrechten anzulegen.

…

3. Der Investmentfonds übt seine Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Anlagerisikos aus.

…“

Randnummer 12

Art. 6 § 1 und 2 des Investmentfondsgesetzes sieht vor:

„1. Anteilsinhaber eines Investmentfonds sind natürliche Personen, juristische Personen und Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit:

…

2) die Inhaber eines Depotkontos sind, auf dem Investmentzertifikate verbucht sind, oder Rechte an Investmentzertifikaten haben, die auf einem Sammelkonto verbucht sind.

2. Anteile oder Investmentzertifikate verkörpern die Vermögensrechte der Anteilsinhaber des Fonds, die durch das Gesetz oder die Satzung des Investmentfonds bestimmt sind.“

Randnummer 13

Art. 15 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes sieht vor:

„Die Gründung eines Investmentfonds erfordert vorbehaltlich des Art. 15a:

1. die Errichtung einer Satzung für den Investmentfonds durch die Gesellschaft;

…“

Randnummer 14

Art. 117 Abs. 1 und 3 des Investmentfondsgesetzes bestimmt:

„1. Ein geschlossener Investmentfonds gibt Investmentzertifikate aus.

…

3. Natürliche Personen können Investmentzertifikate von einem Investmentfonds im Sinne von Art. 15 Abs. 1a erwerben, wenn der Wert eines Investmentzertifikats der Erstausgabe dieses Fonds den Gegenwert von 40 000 Euro in Zloty [(PLN)] nicht unterschreitet.“

Randnummer 15

Art. 139 des Investmentfondsgesetzes bestimmt:

„1. Ein geschlossener Investmentfonds kann die von ihm ausgegebenen Investmentzertifikate zurückkaufen, wenn die Satzung des Fonds dies vorsieht.

…

3. In der Satzung des geschlossenen Investmentfonds sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Bedingungen für den Rückkauf von Investmentzertifikaten sowie die Fristen und die Art und Weise der Bekanntmachung über den Rückkauf der Investmentzertifikate zu bestimmen.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Randnummer 16

Der FIZ übersandte K. Sz., einer Ärztin, und ihren Eltern, den Rentnern H. Sz. und W. Sz., am 7. Juni 2016 ein schriftliches Angebot zum Kauf von Investmentzertifikaten, wobei die Bedingungen für die Ausgabe dieser Zertifikate in einem Anhang näher bezeichnet wurden, der als das einzige rechtsverbindliche Dokument dargestellt wurde.

Randnummer 17

Auf Empfehlung eines Mitarbeiters ihrer Bank erwarben K. Sz., H. Sz. und W. Sz. jeweils zwei vom FIZ mit einem Stückwert von 186 714,14 Zloty (PLN) (etwa 44 290 Euro) ausgegebene Investmentzertifikate. Zu diesem Zweck füllten sie ein Standardformular aus, in dem sie erklärten, die Bedingungen für die Ausgabe dieser Zertifikate zur Kenntnis genommen zu haben und die Bedingungen und Regeln für deren Kauf sowie die Satzung des FIZ zu akzeptieren.

Randnummer 18

Am 26. März 2019 stellten K. Sz., H. Sz. und W. Sz. gegenüber dem FIZ Rückkaufsforderungen für sämtliche ihrer Zertifikate, die zuvor vom FIZ in jeweils 2 000 Zertifikate pro Person gestückelt worden waren. Dieser weigerte sich, den Forderungen nachzukommen, was er damit begründete, dass seine Satzung ihm erlaube, die Rückkaufsforderungen zu beschränken. Daraufhin erhoben K. Sz., H. Sz. und W. Sz am 20. September 2021 Klage beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) und beantragten, den FIZ zu verurteilen, jedem von ihnen einen Betrag in Höhe von 356 962,74 PLN (ca. 84 660 Euro) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 30. September 2019 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen. Die Kläger machten geltend, dass die Klausel über die Beschränkung der Rückkaufsforderungen betreffend die Zertifikate in der Satzung des FIZ eine unzulässige Vertragsbestimmung im Sinne von Art. 385 1 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs darstelle, da sie keine Begrenzung für die Rückkaufbeschränkung festlege und die Erfüllung der Rückkaufforderung vom Wert der liquiden Mittel des FIZ abhängig mache und somit von einer Bedingung, deren Erfüllung ausschließlich vom FIZ abhänge.

Randnummer 19

Mit Urteil vom 2. November 2022 hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) die Klage abgewiesen. Nach Ansicht dieses Gerichts stellt die Satzung des FIZ, die die Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber des Fonds gegenüber dem Fonds und gegenüber der diesen verwaltenden Gesellschaft festlege, keinen Vertrag dar und unterliege daher nicht der Kontrolle nach Art. 385 1 § 1 des Zivilgesetzbuchs.

Randnummer 20

Die Kläger erhoben Berufung gegen dieses Urteil beim Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht. Dieses fragt sich, wie das Rechtsverhältnis zwischen den Inhabern von Anteilen an einem geschlossenen Investmentfonds und Erwerbern von Investmentzertifikaten auf der einen Seite und dem Fonds als Emittent dieser Wertpapiere auf der anderen Seite im Licht von Art. 2 Buchst. b und c und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zu qualifizieren ist. Angesichts der unterschiedlichen Auslegungen der polnischen Gerichte in Bezug auf die Anwendung der Verbraucherschutzbestimmungen des Zivilgesetzbuchs auf die Erwerber von Investmentzertifikaten, die von geschlossenen Fonds ausgegeben wurden, erscheint ihm eine Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof erforderlich.

Randnummer 21

Erstens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Inhaber von Anteilen an einem geschlossenen Investmentfonds als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 qualifiziert werden könne, zumal die erworbenen Investmentzertifikate sowohl vermögens- als auch gesellschaftsrechtliche Wertpapiere seien, die u. a. das Recht beinhalteten, am Anlegerrat teilzunehmen.

Randnummer 22

Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob der FIZ als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie angesehen werden könne. Ein geschlossener Investmentfonds besitze nach polnischem Recht Rechtspersönlichkeit, werde von einer Gesellschaft verwaltet und gegenüber Dritten vertreten, die in Form einer Aktiengesellschaft tätig sei und die mit den Anteilsinhabern des Fonds in keiner Vertragsbeziehung stehe, übe eine Anlagetätigkeit im eigenen Namen in dauerhafter und organisierter Weise aus und sei gewinnorientiert, was eine „gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 43 1 des Zivilgesetzbuchs kennzeichne.

Randnummer 23

Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Bestimmung der Satzung eines geschlossenen Investmentfonds, die die Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber einschließlich der Bedingungen für den Rückkauf der Investmentzertifikate regelt, als „nicht im einzelnen ausgehandelte“ Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 betrachtet werden kann.

Randnummer 24

Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen einem geschlossenen Investmentfonds und seinen Anteilsinhabern. Es weist insbesondere auf die Doppelrolle der Satzung des Fonds hin, bei der es sich sowohl um die Gründungsurkunde einer juristischen Person als auch um eine Beteiligungsvereinbarung handele, die der Fonds mit den Anteilsinhabern geschlossen habe. Es schließt nicht aus, dass dieses Rechtsverhältnis als „vorformulierter Standardvertrag“ qualifiziert werden könne, der dadurch gekennzeichnet sei, dass über seinen Inhalt nicht verhandelt worden sei, und der aus diesem Grund der Kontrolle nach Art. 385 1 § 1 des Zivilgesetzbuchs unterliege.

Randnummer 25

Unter diesen Umständen hat der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Handelt es sich bei einer natürlichen Person, die ein Anteilsinhaber eines geschlossenen Investmentfonds und Erwerber von Namenspapieren ist, die von diesem Fonds in Form von Investmentzertifikaten ausgegeben wurden, um einen Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13, wenn dieser Erwerb zu Zwecken erfolgt, die nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Person zuzurechnen sind, und der Zweck des Beitritts zum Fonds vor allem darin besteht, Ersparnisse anzulegen?

2. Handelt es sich bei einem geschlossenen Investmentfonds, dessen ausschließlicher Unternehmensgegenstand darin besteht, Finanzmittel, die durch das Angebot zum Erwerb ihrer Investmentzertifikate gesammelt werden, in gesetzlich festgelegten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Vermögensrechten anzulegen, um einen Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13?

3. Handelt es sich bei einer Bestimmung der Satzung eines geschlossenen Investmentfonds, in der die Rechte und Pflichten eines Anteilsinhabers, einschließlich der Grundsätze und Fristen für die Rücknahme von Investmentzertifikaten durch diesen Fonds von seinen Anteilsinhabern, festgelegt sind, um eine nicht individuell vereinbarte Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn der Anteilsinhaber vor dem Beitritt zum Fonds von der Satzung Kenntnis nehmen konnte und deren Inhalt bei Übernahme der Investmentzertifikate in einer schriftlichen Erklärung akzeptiert hat?

Zu den Vorlagefragen

Randnummer 26

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei Diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2026, FSMA , C-376/24, EU:C:2026:497, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 27

Das vorlegende Gericht möchte mit seiner ersten und seiner zweiten Frage wissen, ob ein Anteilsinhaber eines geschlossenen Investmentfonds „Verbraucher“ und der Fonds „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13 ist. Mit seiner dritten Frage möchte es im Wesentlichen wissen, ob eine Bestimmung der Satzung eines geschlossenen Investmentfonds, die die Bedingungen für den Rückkauf von Investmentzertifikaten festlegt, als „nicht im einzelnen ausgehandelte“ Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zu betrachten ist, wenn der Anteilsinhaber diese Satzung zur Kenntnis genommen hat, bevor er diesem Fonds beigetreten ist, und deren Inhalt bei der Zeichnung dieser Zertifikate in einer schriftlichen Erklärung akzeptiert hat.

Randnummer 28

Das vorlegende Gericht fragt sich somit, ob eine solche Satzung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wie er in ihrem Art. 1 Abs. 1 definiert ist.

Randnummer 29

Dementsprechend möchte das vorlegende Gericht mit seinen drei Fragen, die zusammen geprüft werden können, im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b und c sowie Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass die Satzung eines geschlossenen Investmentfonds, dessen Tätigkeit darin besteht, durch ein Angebot zum Erwerb von Investmentzertifikaten eingenommene Finanzmittel in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten anzulegen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn der Anteilsinhaber von dem Fonds ausgegebene Investmentzertifikate zu Zwecken erworben hat, die keiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und, falls dies der Fall ist, ob eine Bestimmung der Satzung, die die Bedingungen für den Rückkauf der Zertifikate durch den Fonds festlegt, als „nicht im einzelnen ausgehandelte“ Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zu betrachten ist, wenn der Anteilsinhaber die Satzung zur Kenntnis genommen hat, bevor er dem Fonds beigetreten ist, und deren Inhalt bei der Zeichnung der Zertifikate in einer schriftlichen Erklärung akzeptiert hat.

Randnummer 30

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 in ihrem Art. 1 Abs. 1 definiert ist. Nach dieser Bestimmung bezweckt die Richtlinie 93/13 die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Es handelt sich somit um eine in allen Wirtschaftszweigen anwendbare allgemeine Richtlinie zum Schutz der Verbraucher (Urteil vom 20. März 2025, Arce , C-365/23, EU:C:2025:192, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 31

Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13 definiert den Begriff „Verbraucher“ als natürliche Person, die bei Verträgen, die unter die Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und den Begriff „Gewerbetreibender“ als eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist. Die Richtlinie definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteil vom 20. März 2025, Arce , C-365/23, EU:C:2025:192, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 32

Zweitens hat der Gerichtshof einerseits hervorgehoben, dass die Richtlinie nach ihrem zehnten Erwägungsgrund für „alle Verträge“ zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse et de Man Garabito , C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29). Andererseits enthält der zehnte Erwägungsgrund den Hinweis, dass infolgedessen „Verträge auf dem Gebiet des … Gesellschaftsrechts“ vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind.

Randnummer 33

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht; gleichwohl können sie aber deren Inhalt präzisieren, da sie ein wichtiges Auslegungselement sind, das den Willen des Gesetzgebers erhellen kann (Urteil vom 5. Februar 2026, VEB.RF/Rat , C-572/24 P, EU:C:2026:74, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 34

In Anbetracht des mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes sind die Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich eng auszulegen. (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, E. Friz , C-215/08, EU:C:2010:186, Rn. 32, und vom 6. Juli 2023, First Bank , C-593/22, EU:C:2023:555, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 35

Was im vorliegenden Fall die Frage betrifft, ob die Satzung eines geschlossenen Investmentfonds unter die im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannte Ausnahme fällt, geht aus den oben in Rn. 24 wiedergegebenen Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die Satzung des FIZ sowohl die Gründungsurkunde des Fonds als auch eine zwischen diesem und seinen Anteilsinhabern geschlossene Beteiligungsvereinbarung ist. Vorbehaltlich der Überprüfung durch dieses Gericht enthält diese Satzung somit nicht nur Bestimmungen über die Art und den Gegenstand des Fonds, den Namen und den Sitz der Verwaltungsgesellschaft des Fonds, die Art und Weise der Vertretung und die Grundsätze der Anlagepolitik, sondern auch Bestimmungen u. a. über die Bedingungen und Modalitäten des Rückkaufs der Investmentzertifikate und die Regeln für die Berechnung der Liquidität.

Randnummer 36

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Fragen des Gesellschaftsrechts nicht mit vertraglichen Fragen vermengt werden dürfen. Folglich führt der bloße Umstand, dass die Satzung eines Investmentfonds Bestimmungen über die Errichtung, die Art und den Gegenstand dieses Fonds enthält, nicht dazu, dass die Satzung insgesamt vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, da einige Bestimmungen dieser Satzung, wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, vergleichbare Merkmale aufweisen wie Klauseln, die den Inhalt einer synallagmatischen Vertragsbeziehung regeln (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation , C-272/18, EU:C:2019:827, Rn. 37).

Randnummer 37

Um den mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutz zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass das Vorhandensein von Bestimmungen vertraglichen Inhalts in der Satzung eines Investmentfonds, die u. a. die Bedingungen und Modalitäten des Rückkaufs der Investmentzertifikate betreffen und damit eine Vertragsbeziehung zwischen dem Fonds und seinen Anteilsinhabern begründen, die Anwendbarkeit der Richtlinie auf den sich daraus ergebenden Vertrag bedingt, wenn die übrigen in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Randnummer 38

Im Übrigen geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen auch hervor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens ein schriftliches Angebot für den Erwerb von Investmentzertifikaten, die vom betreffenden Fonds ausgegeben werden, erhalten haben, das sie durch Ausfüllen von Standardformularen angenommen haben, in denen sie erklärt haben, die Bedingungen für den Rückkauf dieser Zertifikate ebenso wie die Satzung dieses Fonds zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

Randnummer 39

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist damit offenbar ein gesonderter Kaufvertrag zwischen dem FIZ und diesen Klägern über die Investmentzertifikate geschlossen worden. Die streitigen Satzungsbestimmungen über den Rückkauf der Zertifikate sind, wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 bis 35 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, als Bestandteil des Vertrags über die Zeichnung der Zertifikate anzusehen, der mit Unterzeichnung der in der vorstehenden Randnummer genannten Formulare durch die Kläger abgeschlossen wurde. Diese Bestimmungen wurden somit in das Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und dem FIZ übernommen.

Randnummer 40

Wären diese Bestimmungen allein deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen, weil sie formal Teil der Satzung eines Investmentfonds sind, stünde es dem betreffenden Gewerbetreibenden frei, in die Satzung Bestimmungen aufzunehmen, die für den Verbraucher nachteilig sind, um sie der Missbrauchskontrolle zu entziehen, womit die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie gefährdet würde.

Randnummer 41

Das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 11. Dezember 2025, Kuszycka , C-767/24, EU:C:2025:962, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 42

In diesem Zusammenhang ist eine Klausel gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Randnummer 43

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 bis 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat und vorbehaltlich einer dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfung wurden die Satzungsbestimmungen über den Rückkauf von Investmentzertifikaten einerseits vor jedem Kontakt mit den künftigen Zeichnern abgefasst und dienen dazu, eine undifferenzierte Vielzahl von Beziehungen zu diesen Zeichnern einheitlich zu regeln, und sind andererseits unverhandelbar und den Zeichnern als Bedingung für den Eintritt in die Vertragsbeziehung auferlegt.

Randnummer 44

Daraus folgt, dass der Vertrag über die Zeichnung der Investmentzertifikate nicht unter die im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 genannte Ausnahme fallen kann und dass die Bestimmung über den Rückkauf dieser Zertifikate als „nicht im einzelnen ausgehandelte“ Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zu betrachten ist.

Randnummer 45

Im Hinblick auf die oben in den Rn. 31 und 32 angeführte Rechtsprechung ist noch zu prüfen, ob die Kläger des Ausgangsverfahrens und der FIZ im Rahmen des Vertrags über den Abschluss der Investmentzertifikate als „Verbraucher“ bzw. als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie gehandelt haben.

Randnummer 46

Die Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie ist anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine natürliche Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder zu Zwecken außerhalb dieser Tätigkeit gehandelt hat, wobei es auch die Art der von dem betreffenden Gewerbetreibenden angebotenen Dienstleistungen zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe , C-455/21, EU:C:2023:455, Rn. 48 und 50).

Randnummer 47

Der Begriff „Verbraucher“ hat objektiven Charakter und ist unabhängig von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux , C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 24). Eine Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13, die eine zu Zwecken außerhalb einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde natürliche Person von diesem Begriff ausschlösse, weil sie aus ihrer Teilnahme am betreffenden System bestimmte finanzielle Vorteile zieht, würde verhindern, dass der Schutz, den die Richtlinie allen natürlichen Personen gewährt, die sich gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position befinden und die die von diesem angebotenen Dienstleistungen nicht gewerblich oder beruflich nutzen, sichergestellt werden kann (Urteil vom 8. Juni 2023, Lyoness Europe , C-455/21, EU:C:2023:455, Rn. 53).

Randnummer 48

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere aus dem Wortlaut der ersten Frage, hervor, dass K. Sz., H. Sz. und W. Sz. die Investmentzertifikate zu Zwecken erworben haben, die nicht mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Vorbehaltlich einer dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfung sind sie daher als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b anzusehen, ohne dass es insoweit auf den sowohl vermögens- als auch gesellschaftsrechtlichen Charakter der Rechte ankommt, die sie aus ihrer Investition in den FIZ ableiten. (vgl. entsprechend Urteil vom 15. April 2010, E. Friz , C-215/08, EU:C:2010:186, Rn. 28 bis 30).

Randnummer 49

Der Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 umfasst jede gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, „auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“. Art. 2 Buchst. c kann somit auf Einrichtungen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht angewandt werden, ohne dass Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, ausgenommen wären (Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux , C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 50

Der Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c ist ein funktionaler Begriff, d. h. es ist zu beurteilen, ob die konkrete Vertragsbeziehung innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Ebenso wie der Verbraucherbegriff im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 hat er objektiven Charakter und hängt nicht davon ab, was der Gewerbetreibende als seine hauptsächlichen oder als seine untergeordnete und nebensächliche Tätigkeit ansieht (Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux , C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 36 und 41).

Randnummer 51

Im vorliegenden Fall geht oben aus Rn. 22 hervor, dass der FIZ eine Anlagetätigkeit im eigenen Namen und in dauerhafter und organisierter Weise ausübt und dabei gegenüber Dritten durch eine Investmentgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit vertreten wird, die mit den Anteilsinhabern in keiner Vertragsbeziehung steht. Unter solchen Umständen, die das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ist der FIZ als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 anzusehen.

Randnummer 52

Nach alledem ist auf die gestellten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b und c und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass Bestimmungen der Satzung eines geschlossenen Investmentfonds, dessen Tätigkeit darin besteht, durch ein Angebot zum Erwerb von Investmentzertifikaten eingenommene Finanzmittel in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten anzulegen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wenn der Anteilsinhaber von dem Fonds ausgegebene Investmentzertifikate zu Zwecken erworben hat, die keiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und wenn diese Bestimmungen der Satzung die Bedingungen für den Rückkauf der Zertifikate durch den Fonds festlegen und damit eine Vertragsbeziehung zwischen dem Fonds und dem Anteilsinhaber begründen. Eine Bestimmung der Satzung, die solche Bedingungen für den Rückkauf der Zertifikate enthält, ist als „nicht im einzelnen ausgehandelte“ Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zu betrachten, wenn der Anteilsinhaber die Satzung zur Kenntnis genommen hat, bevor er dem Fonds beigetreten ist, und deren Inhalt bei der Zeichnung der Zertifikate in einer schriftlichen Erklärung akzeptiert hat, ohne die Klausel verhandeln zu können.

Kosten

Randnummer 53

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 Klausel-RL, Art. 3 Klausel-RL, Art. 1 Klausel-RL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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