Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 10.11.2011 – C-626/10 P
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:726
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Agapiou Joséphidès trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. November 2011 – Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA / (Rechtssache C-626/10 P)
„Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich – Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Schutz der geschäftlichen Interessen – Verordnung (EG) Nr. 58/2003 – Exekutivagenturen – Zuständigkeit für die Bearbeitung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten – Transparenzgebot – Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses – Rechtsfehler“
1. Rechtsmittel – Gründe – Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 60)
2. Verfahren – Urteilsbegründung – Tragweite (vgl. Randnr. 87)
3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 107)
4. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist – Verpflichtung, nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen einer Handlung binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 127, 131)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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