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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 17.01.2013 – C-623/11

Geodis Calberson GE gegen Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer). Landwirtschaft – Nahrungsmittelhilfe – Verordnung (EG) Nr. 111/1999 – Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Empfänger des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag für den Transport von Rindfleisch – Zuweisung der Zuständigkeit – Schiedsklausel.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2013:22

Tenor

Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass er dem Gerichtshof der Europäischen Union die Zuständigkeit zuweist, in Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die die Voraussetzungen betreffen, unter denen die Interventionsstelle, bei der die Angebote im Rahmen der Ausschreibung von Aufträgen für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Russische Föderation einzureichen sind, die dem Zuschlagsempfänger geschuldete Zahlung und die Freigabe der vom Zuschlagsempfänger zugunsten dieser Stelle geleisteten Liefersicherheit veranlasst, insbesondere bei Klagen auf Ersatz des durch Fehler der Interventionsstelle bei der Ausführung dieser Maßnahmen entstandenen Schadens.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( ABl. L 14, S. 3 ) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 ( ABl. L 135, S. 41 ) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 111/1999).

Randnummer 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Geodis Calberson GE und dem Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer) wegen eines Antrags auf Ersatz des Schadens, der diesem Unternehmen dadurch entstanden sein soll, dass die nationale Interventionsstelle den Anträgen auf Bezahlung der erbrachten Leistungen und auf Freigabe der Liefersicherheit, die das Unternehmen zugunsten dieser Stelle hatte leisten müssen, verspätet nachgekommen sein soll.

Rechtlicher Rahmen

Randnummer 3

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( ABl. L 349, S. 12 ) lautet:

„Im Rahmen dieser Verordnung wird eine unentgeltliche Belieferung von Russland mit den in Artikel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen durchgeführt, die infolge von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen oder, falls keine Interventionserzeugnisse zur Verfügung stehen, auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden.“

Randnummer 4

In Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung heißt es:

„Die Lieferkosten einschließlich der Kosten für den Transport bis zu den Häfen oder Grenzübergangsstellen ohne Entladung sowie gegebenenfalls die Kosten der Verarbeitung in der Gemeinschaft werden durch Ausschreibung oder bei Dringlichkeit oder Beförderungsschwierigkeiten durch beschränkte Ausschreibung bestimmt.“

Randnummer 5

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Für die Durchführung der Aktion unter den Bedingungen dieser Verordnung ist die Kommission zuständig.

…“

Randnummer 6

Art. 2 der Verordnung Nr. 111/1999 sieht vor:

„(1) Die Kosten für die Lieferung der aus Interventionsbeständen übernommenen oder auf dem Markt der Gemeinschaft beschafften Erzeugnisse bis zur Übernahme durch den Empfänger an den in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Seehäfen und Grenzübergangsstellen werden ausgeschrieben.

a) Die Kosten können sich auf die Lieferung der Erzeugnisse ab Interventionslager (Verladerampe oder auf Transportmittel verladen) bis zum Ort der Übernahme auf der festgelegten Lieferstufe beziehen.

…“

Randnummer 7

Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Die Angebote sind spätestens zum festgesetzten Termin (Tag und Uhrzeit) schriftlich bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Interventionsstelle und Anschrift einzureichen.

…“

Randnummer 8

Art. 6 der Verordnung lautet:

„(1) Die zuständigen Interventionsstellen teilen der Kommission fernschriftlich oder per Telefax innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist unter Bezugnahme auf die betreffende Ausschreibungsverordnung für jede Partie mit:

a) Name und Anschrift der Bieter, die zulässige Angebote insbesondere nach Artikel 3, 4 und 5 eingereicht haben,

b) die Angebotspreise bzw. -mengen von jedem zulässigen Angebot.

Die betreffende Stelle oder die zuständigen Interventionsstellen übermitteln der Kommission in der im vorstehenden Unterabsatz genannten Frist für jede Partie eine vollständige Kopie der zwei günstigsten Angebote und fügen dieser je eine Kopie der geleisteten Sicherheit, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h) und i) genannte Bankgarantie sowie die Unterschriftsproben der zeichnungsbefugten Personen bei.

(2) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote kann für jede Partie entschieden werden,

— keinen Zuschlag zu erteilen,

oder

— unter Zugrundelegung des Angebotspreises bzw. der Angebotsmenge den Zuschlag zu erteilen.

(3) Die Kommission teilt dem Zuschlagsempfänger schnellstmöglich die Zuschlagserteilung für die betreffende Lieferung mit und übermittelt der Interventionsstelle oder den Interventionsstellen, bei denen die Angebote eingereicht worden sind, eine Kopie dieser Zuschlagserteilung.

(4) Die Interventionsstellen, bei denen Angebote eingegangen sind, teilen allen Bietern umgehend, gegebenenfalls per Telefax oder E-Mail, das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit.“

Randnummer 9

Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 111/1999 sieht vor:

„Die Liefersicherheit wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 unter Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zugunsten der mit der Zahlung beauftragten Interventionsstelle nach Artikel 4 geleistet.

Der Nachweis über die Leistung der Liefersicherheit wird durch das Originaldokument des sicherheitsleistenden Kreditinstituts nach dem Muster in Anhang III erbracht.“

Randnummer 10

Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 111/1999 bestimmt:

„Beim Auftreten von Schwierigkeiten während der Lieferung nach Übernahme der Erzeugnisse durch den Zuschlagsempfänger ist – außer in Dringlichkeitsfällen – allein die Kommission befugt, Anweisungen zur Erleichterung der weiteren Durchführung zu geben.“

Randnummer 11

Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Der Zahlungsantrag für die Lieferung ist bei der in Artikel 4 genannten Interventionsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Lieferfrist einzureichen. …“

Randnummer 12

In Art. 12 Abs. 2 der Verordnung heißt es:

„Die Liefersicherheit wird freigegeben, sobald der Zuschlagsempfänger den Nachweis über die Ausführung der Lieferung zu den in dieser Verordnung und in der Ausschreibungsverordnung festgelegten Bedingungen erbringt:

…“

Randnummer 13

Art. 16 der Verordnung sieht vor:

„Bei Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung, Nichterfüllung oder Auslegung der Bestimmungen zur Durchführung der Lieferungen nach dieser Verordnung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.“

Randnummer 14

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland ( ABl. L 217, S. 20 ) sieht vor:

„Zur Bestimmung der Kosten für den Transport von … Rindfleisch … aus Interventionsbeständen an [Russland] zur Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 wird eine Ausschreibung eröffnet.

Die Lieferung wird gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung und dieser Verordnung durchgeführt.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Randnummer 15

Die Geodis Calberson GE erhielt den Zuschlag aus der mit der Verordnung Nr. 1799/1999 eröffneten Ausschreibung für einen Auftrag über den Transport von Rindfleisch von Frankreich nach Russland.

Randnummer 16

Nach der Durchführung des Transports beantragte das genannte Unternehmen bei der nationalen Interventionsstelle, dem Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer), die Zahlung für die erbrachten Leistungen gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 111/1999 und die Freigabe der Liefersicherheit, die es zugunsten der nationalen Interventionsstelle hatte leisten müssen, nach den in Art. 12 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen.

Randnummer 17

Da diesen Anträgen nicht vollständig nachgekommen wurde, erhob die Geodis Calberson GE beim Tribunal de grande instance de Paris Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die nationale Interventionsstelle ihren Anträgen verspätet nachgekommen sei. Nachdem das Tribunal de grande instance de Paris sich für unzuständig erklärte, befasste die Geodis Calberson GE das Tribunal administratif de Paris mit ihrer Klage.

Randnummer 18

Die Klage wurde mit Urteil vom 30. Juli 2007 mit der Begründung abgewiesen, da in der Verordnung Nr. 111/1999 keine Frist für die Bezahlung der Transportleistung und die Freigabe der Liefersicherheit vorgesehen sei, könne der nationalen Interventionsstelle keine Verspätung bei der Ausführung dieser Maßnahmen angelastet werden; das Unternehmen legte daraufhin Berufung bei der Cour administrative d’appel de Paris ein.

Randnummer 19

Die Cour administrative d’appel de Paris bestätigte das angefochtene Urteil teilweise, woraufhin die Geodis Calberson GE Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État einlegte.

Randnummer 20

Das vorlegende Gericht führt aus, der Gerichtshof habe mit Urteil vom 11. Februar 1993, Cebag/Kommission ( C-142/91, Slg. 1993, I-553 ), entschieden, dass die Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger für unentgeltliche Lieferungen von Lebensmitteln der Europäischen Gemeinschaften nicht völlig durch Gemeinschaftsverordnungen geregelt würden, sondern sich aus den Verträgen zwischen der Kommission und diesen Zuschlagsempfängern, die in der für diese Lieferungen geltenden Verordnung vorgesehen seien, ergäben und dass die Bestimmungen einer Verordnung der Kommission, die mit denen des Art. 16 der Verordnung Nr. 111/1999 identisch seien, als Schiedsklausel anzusehen seien, die Bestandteil des Liefervertrags sei.

Randnummer 21

Außerdem habe das Gericht mit seinen Urteilen vom 9. Oktober 2002, Hans Fuchs/Kommission ( T-134/01, Slg. 2002, II-3909 ), und vom 10. Februar 2004, Calberson GE/Kommission ( T-215/01, T-220/01 und T-221/01, Slg. 2004, II-587 ), entschieden, dass sich erstens aus den Verordnungen Nr. 2802/98 und Nr. 111/1999 ergebe, dass eine Rechtsbeziehung zwischen der Kommission und dem Zuschlagempfänger entstehe, wogegen auch nicht die Tatsache spreche, dass die Maßnahmen bezüglich der Lieferungen, insbesondere was die Zahlung an die Zuschlagsempfänger betreffe, teilweise von den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten durchgeführt würden, dass zweitens diese Beziehung auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Qualifizierung als Vertrag in den anwendbaren Verordnungen gleichwohl die Kriterien eines gegenseitigen Vertrags erfülle und dass drittens Art. 16 der Verordnung Nr. 111/1999 eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV sei.

Randnummer 22

Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 16 der Verordnung Nr. 111/1999 dahin auszulegen, dass er dem Gerichtshof der Europäischen Union die Zuständigkeit zuweist, in Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die die Voraussetzungen betreffen, unter denen die Interventionsstelle, bei der die Angebote im Rahmen der Ausschreibung von Aufträgen für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Russland einzureichen sind, die dem Zuschlagsempfänger geschuldete Zahlung und die Freigabe der vom Zuschlagsempfänger zugunsten dieser Stelle geleisteten Liefersicherheit veranlasst, insbesondere bei Klagen auf Ersatz des durch Fehler der Interventionsstelle bei der Ausführung dieser Maßnahmen entstandenen Schadens?

Zur Vorlagefrage

Randnummer 23

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 der Verordnung Nr. 111/1999 in dem Sinne auszulegen ist, dass er dem Gerichtshof die Zuständigkeit zuweist, in allen Rechtsstreitigkeiten über eine Auftragsvergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu entscheiden, insbesondere über Klagen auf Ersatz des durch Fehler der Interventionsstelle bei der Ausführung der dem Zuschlagsempfänger geschuldeten Zahlung und der Freigabe der von ihm zugunsten dieser Stelle geleisteten Liefersicherheit entstandenen Schadens.

Randnummer 24

Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 272 AEUV für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist, die in einem von der Europäischen Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Randnummer 25

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägige Unionsregelung die Begründung von Rechtsverhältnissen vertraglicher Natur zwischen der Union und einem Zuschlagsempfänger wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorsieht.

Randnummer 26

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2802/98 ist nämlich die Kommission für die Durchführung der Aktion zur Bereitstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Russische Föderation zuständig. Gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 111/1999 entscheidet sie über die Erteilung des Zuschlags an einen Zuschlagsempfänger, während sich die Rolle der Interventionsstellen in diesem Stadium darauf beschränkt, die gültigen Angebote der Bieter entgegenzunehmen und sie der Kommission zu übermitteln. Zudem ist gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 111/1999 allein die Kommission befugt, Anweisungen zur Erleichterung der weiteren Durchführung zu geben. Schließlich obliegt ihr gemäß Art. 9 dieser Verordnung die Kontrolle der Lieferung.

Randnummer 27

Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Rechtsverhältnis zwischen der Kommission als Auftraggeberin und dem Zuschlagsempfänger vorgesehen ist.

Randnummer 28

Die Qualifizierung dieses Rechtsverhältnisses ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus den Verordnungen Nr. 2802/98, Nr. 111/1999 und Nr. 1799/1999, doch werden die jeweiligen Rechte und Pflichten der Kommission und des Zuschlagsempfängers, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat (vgl. Urteile Hans Fuchs/Kommission, Randnr. 53, und Calberson GE/Kommission, Randnr. 86), durch diese Verordnungen nicht vollständig festgelegt, da sich ein wesentliches Element der Lieferung, nämlich der Preis, nach den Angeboten der Bieter und ihrer Annahme durch die Kommission richtet. Die in den Verordnungen vorgesehene Lieferung wird also aufgrund eines zwischen der Kommission und dem Zuschlagsempfänger geschlossenen Vertrags vorgenommen (vgl. entsprechend Urteil Cebag/Kommission, Randnrn. 12 und 13).

Randnummer 29

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1799/1999 die Lieferung gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 111/1999 durchgeführt wird. Die in Art. 16 der letztgenannten Verordnung enthaltene Klausel ist daher wesentlicher Bestandteil des Liefervertrags, und sie ist als Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV anzusehen (vgl. entsprechend Urteil Cebag/Kommission, Randnr. 14).

Randnummer 30

Was die Tragweite der genannten Schiedsklausel angeht, ermächtigt eine Schiedsklausel den Gerichtshof nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, über Forderungen zu entscheiden, die auf den Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85, Slg. 1986, 4057 , Randnr. 11, vom 20. Februar 1997, IDE/Kommission, C-114/94, Slg. 1997, I-803 , Randnr. 82, und vom 3. Dezember 1998, Kommission/Iraco, C-337/96, Slg. 1998, I-7943 , Randnr. 49).

Randnummer 31

Die Bezahlung der Lieferung und die Freigabe der Liefersicherheit stellen vertragliche Verpflichtungen dar. Sie sind nämlich in den Art. 10 und 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 111/1999 vorgesehen und nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1799/1999, wonach die Lieferung „gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 111/1999“ durchgeführt wird, Teil des streitigen Vertrags geworden. Bei den Forderungen auf Ersatz des Schadens, der durch die verspätete Erfüllung dieser beiden vertraglichen Verpflichtungen entstanden sein soll, ist daher davon auszugehen, dass sie auf den streitigen Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen.

Randnummer 32

Außerdem gebieten es die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, dass eine Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und denselben Vertrag, insbesondere nach Maßgabe der in Rede stehenden vertraglichen Verpflichtung, verhindert wird und dass einander widersprechende Entscheidungen, zu denen es dadurch kommen könnte, vermieden werden (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juli 2002, Gabriel, C-96/00, Slg. 2002, I-6367 , Randnrn. 57 und 58, sowie vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, Slg. 2004, I-1417 , Randnr. 26).

Randnummer 33

Art. 16 der Verordnung Nr. 111/1999 ist folglich in dem Sinne zu verstehen, dass er dem Gerichtshof die Zuständigkeit zuweist, über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch Verspätungen bei der Bezahlung der Transportleistung und der Freigabe der Liefersicherheit entstanden sein soll, zu entscheiden.

Randnummer 34

Dabei ist unerheblich, dass es Sache der nationalen Interventionsstelle ist, tätig zu werden, um die Erfüllung der fraglichen vertraglichen Verpflichtungen zur Bezahlung der Leistung und zur Freigabe der fraglichen Liefersicherheit zu gewährleisten. Grundlage für ihr Tätigwerden ist einzig und allein der streitige Liefervertrag, der die Kommission an den Zuschlagsempfänger bindet. Da die fraglichen Forderungen auf diesen Vertrag gestützt werden, ist der Gerichtshof der Europäischen Union als für die Entscheidung darüber zuständig anzusehen, denn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und denselben Vertrag nach Maßgabe der Identität desjenigen, der gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, entgegen.

Randnummer 35

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Vorlagefrage zu antworten ist, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 111/1999 in dem Sinne auszulegen ist, dass er dem Gerichtshof der Europäischen Union die Zuständigkeit zuweist, in Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die die Voraussetzungen betreffen, unter denen die Interventionsstelle, bei der die Angebote im Rahmen der Ausschreibung von Aufträgen für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Russische Föderation einzureichen sind, die dem Zuschlagsempfänger geschuldete Zahlung und die Freigabe der vom Zuschlagsempfänger zugunsten dieser Stelle geleisteten Liefersicherheit veranlasst, insbesondere bei Klagen auf Ersatz des durch Fehler der Interventionsstelle bei der Ausführung dieser Maßnahmen entstandenen Schadens.

Kosten

Randnummer 36

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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