Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 10.10.2012 – C-611/11 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:626
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die ara AG trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2012 – ara/HABM / (Rechtssache C-611/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird – Bildmarke A mit zwei dreieckigen Motiven – Ältere nationale Wortmarke A – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr“
1. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 35)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 41)
3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 46)
4. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 51) (vgl. Randnr. 58)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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