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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 19.04.2016 – C-61/15 P

Heli-Flight GmbH & Co. KG gegen Europäische Agentur für Flugsicherheit. Urteilsberichtigung.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2016:296

Tenor

„Die Heli-Flight GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) entstandenen Kosten.“

2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.

Gründe

Randnummer 1

Am 28. Januar 2016 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Urteil Heli-Flight/EASA (C-61/15 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, EU:C:2016:59) erlassen.

Randnummer 2

Mit am 3. Februar 2016 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) beantragt, Nr. 2 des Tenors dieses Urteils gemäß Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen, hilfsweise, gemäß Art. 155 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung eine unterlassene Entscheidung nachzuholen.

Randnummer 3

Vom Kanzler gemäß den Art. 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 der Verfahrensordnung dazu aufgefordert, Stellung zu nehmen, hat die Heli-Flight GmbH & Co. KG angegeben, keine offenbare Unrichtigkeit des Gerichtshofs in diesem Urteil erkennen zu können.

Randnummer 4

Allerdings hat der Gerichtshof in Rn. 117 des Urteils vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA (C-61/15 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, EU:C:2016:59), festgestellt, dass Heli-Flight die Kosten dieses Rechtszugs aufzuerlegen sind, während in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils nur verfügt wird, dass Heli-Flight ihre eigenen Kosten trägt.

Randnummer 5

Demnach ist festzustellen, dass diese Nummer des Tenors des Urteils vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA (C-61/15 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, EU:C:2016:59), eine offenkundige Unrichtigkeit enthält, die gemäß Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zu berichtigen ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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