Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 18.07.2007 – C-61/07
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:463
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls verstoßen, dass es nicht die in dieser Vorschrift geforderten Informationen übermittelt hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2007 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-61/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen – Umsetzung des Kyoto-Protokolls“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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