Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 27.10.2011 – C-605/10 P(R)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:710
Tenor
1. Das Rechtsmittel hat sich erledigt.
2. Die Kläger, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2011 – Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat / (Rechtssache C-605/10 P[R])
„Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung – Tierschutz – Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 – Handel mit Robbenerzeugnissen – Beschränkungen der Einfuhr und des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse – Erledigung“
Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof – Sachverhalt, der nach dem Urteil des Gerichts eintrat – Unzulässigkeit der Klage vor dem Gericht – Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel – Erledigung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 57 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 15-16, 18)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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