Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 08.11.2007 – C-60/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:666
Tenor
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. November 2007 – Kommission/Tschechische Republik / (Rechtssache C-60/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2004/33/EG − Technische Anforderungen für Blut und Blutbestandteile − Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß − Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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