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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 22.11.2007 – C-6/06 P

Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u. a. gegen Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Grundsätze der relativen Stabilität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Zulässigkeit - Teilweise unbegründetes und teilweise unzulässiges Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Antrag auf teilweise Aufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Unzulässigkeitseinrede gegen eine Klage, die das Gericht als unbegründet abweist, nicht zu entscheiden ist - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Rechtskraft.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:702

Tenor

Das von der Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo und den weiteren, im Anhang des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat (T-415/03), namentlich aufgeführten Rechtsmittelführern eingelegte Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Das vom Rat der Europäischen Union eingelegte Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo und die weiteren, im Anhang des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat (T-415/03), namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer sowie der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. November 2007 – Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat / (Rechtssache C-6/06 P)

„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Grundsätze der relativen Stabilität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Zulässigkeit – Teilweise unbegründetes und teilweise unzulässiges Rechtsmittel – Anschlussrechtsmittel – Antrag auf teilweise Aufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Unzulässigkeitseinrede gegen eine Klage, die das Gericht als unbegründet abweist, nicht zu entscheiden ist – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Rechtskraft“

1. Rechtsmittel – Zulässigkeit – Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 21-22)

2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 34-36, 60)

3. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 51)

4. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Würdigung des Beweismaterials durch den Gerichtshof – Von einer Partei nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 62) (vgl. Randnrn. 69-71)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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