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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 30.10.2020 – C-594/18 P

Republik Österreich gegen Europäische Kommission. Urteilsberichtigung.
ECLI
ECLI:EU:C:2020:891

Tenor

1. Rn. 49 des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission ( C-594/18 P , EU:C:2020:742 ), ist wie folgt zu berichtigen:

„Da die Entscheidung für die Kernenergie nach diesen Bestimmungen des AEU-Vertrags Sache der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich, dass die Ziele und Grundsätze des Umweltrechts der Union und die in Rn. 33 dieses Urteils genannten Ziele des Euratom-Vertrags nicht im Widerspruch zueinander stehen. Folglich stehen, entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich, der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht unter allen Umständen dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden.“

2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden, an deren Rand ein Hinweis auf den Beschluss anzubringen ist.

Gründe

Randnummer 1

Am 22. September 2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) das Urteil Österreich/Kommission ( C-594/18 P , EU:C:2020:742 ) erlassen.

Randnummer 2

Das Urteil enthält in der Fassung der Verfahrenssprache einen Fehler, der gemäß Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, von Amts wegen zu berichtigen ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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