Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 10.07.2009 – C-59/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:452
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Hasbro Inc. trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Juli 2009 – Hasbro Enercon und HABM / (Rechtssache C-59/09 P)
„Rechtsmittel – In einem Schreiben des Kanzlers des Gerichts enthaltene ‚Entscheidung‘ des Gerichts – Nichtzulassung einer Vertretung der Rechtsmittelführerin durch einen ‚Trade Mark and Design Litigator‘ in der mündlichen Verhandlung – Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Rechtsmittel – Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (Satzung des Gerichtshofs, Art. 56) (vgl. Randnrn. 7-8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-59/09 P entschieden?“