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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 06.12.2016 – C-582/14

Patrick Breyer gegen Bundesrepublik Deutschland. Urteilsberichtigung.
ECLI
ECLI:EU:C:2016:930

Tenor

1. Rn. 17 des Urteils vom 19. Oktober 2016, Breyer ( C-582/14 , EU:C:2016:779 ), ist wie folgt zu berichtigen:

„Herr Breyer hat bei den deutschen Zivilgerichten eine Klage erhoben, mit der er beantragt, der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, die IP-Adresse seines zugreifenden Hostsystems über das Ende des Zugriffs auf allgemein zugängliche Websites für Online-Mediendienste der Einrichtungen des Bundes hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen, soweit die Speicherung nicht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Telemediums erforderlich ist.“

2. Rn. 47 des Urteils ist wie folgt zu berichtigen:

„Das vorlegende Gericht weist in seiner Vorlageentscheidung zwar darauf hin, dass das deutsche Recht es dem Internetzugangsanbieter nicht erlaube, dem Anbieter von Online-Mediendiensten die zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Zusatzinformationen direkt zu übermitteln, doch gibt es offenbar – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht insoweit vorzunehmenden Prüfungen – für den Anbieter von Online-Mediendiensten rechtliche Möglichkeiten, die es ihm erlauben, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, damit diese die nötigen Schritte unternimmt, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und die Strafverfolgung einzuleiten.“

3. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

Gründe

Randnummer 1

Am 19. Oktober 2016 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Breyer ( C-582/14 , EU:C:2016:779 ) erlassen.

Randnummer 2

Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung Schreibfehler, die auf Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen sind.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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