Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 25.06.2009 – C-580/08 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:402
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Srinivasan trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Juni 2009 – Srinivasan/Europäischer Bürgerbeauftragter / (Rechtssache C-580/08 P)
„Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel – Europäischer Bürgerbeauftragter – Entscheidung, die Prüfung einer Beschwerde über Missstände in der Verwaltung einzustellen – Nichtigkeitsklage – Abweisung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unzuständigkeit – Anfechtung“
1. Rechtsmittel – Gründe – Beschluss des Gerichts, mit dem eine Nichtigkeitsklage als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde – Zur Stützung des Rechtsmittels vorgebrachte Gründe, die materielle Fragen betreffen – Gründe, denen offensichtlich jede Grundlage fehlt (Art. 225 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnrn. 13-18, 22-27, 29-31)
2. Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Beschluss, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt und ohne Bestellung eines Richters zum Generalanwalt erlassen wurde – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 2 § 2, Art. 18, 19 und 111) (vgl. Randnrn. 33-36)
3. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Offensichtliche Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c und Art. 119) (vgl. Randnrn. 40-43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-580/08 P entschieden?“