Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 14.02.2008 – C-58/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:93
Tenor
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg verstoßen, dass es die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Februar 2008 – Kommission / Spanien / (Rechtssache C-58/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/110/EG – Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
3. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 11, 13)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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