Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 15.01.2010 – C-579/08 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:18
Tenor
1. Das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Messer Group GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Air Products and Chemicals Inc.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Januar 2010 – Messer Group/Air Products and Chemicals / (Rechtssache C-579/08 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung [EG] Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarken Ferromix, Inomix und Alumix – Ältere Marken FERROMAXX, INOMAXX und ALUMAXX – Widerspruch des Inhabers – Maßgebliche Verkehrskreise – Ähnlichkeitsgrad – Geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke – Verwechslungsgefahr“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (vgl. Randnr. 51)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 54)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) vgl. Randnrn. 71-73)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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