Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 01.10.2009 – C-575/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:606
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2009 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-575/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/56/EG – Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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