Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-574/10
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:145
Tenor
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem die Gemeinde Niedernhausen Architektenleistungen über die Sanierung eines im Gemeindegebiet liegenden, Autalhalle genannten öffentlichen Gebäudes, deren Wert die in Art. 7 Buchst. b dieser Richtlinie festgesetzte Schwelle überstiegen hat, ohne europaweites Vergabeverfahren vergeben hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2012 – Kommission/Deutschland / (Rechtssache C-574/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Architektur und technische Beratung – Untersuchungs-, Planungs- und Aufsichtsleistungen für die Sanierung eines öffentlichen Gebäudes – Durchführung des Vorhabens in mehreren Abschnitten aus haushaltsrechtlichen Gründen – Auftragswert“
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Begriff (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, 7 Buchst. b, 9, 20 und 23 bis 55) (vgl. Randnrn. 37, 41-52 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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