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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 16.07.2009 – C-574/08

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. Binnenmarkt - Freier Kapitalverkehr - Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:484

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-574/08)

„Binnenmarkt – Freier Kapitalverkehr – Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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