Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 11.12.2008 – C-57/08 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:718
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Gateway, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 – Gateway/HABM / (Rechtssache C-57/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 – Ältere Marken, die das Wortzeichen ‚GATEWAY‘ enthalten – Wortzeichen ‚ACTIVITY Media Gateway‘ – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Keine Verwechslungsgefahr – Berücksichtigung der Bekanntheit der älteren Marken bei der umfassenden Beurteilung der einander gegenüberstehenden Zeichen“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 51-54)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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