Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 06.12.2007 – C-57/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:765
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Dezember 2007 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-57/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/86/EG – Recht auf Familienzusammenführung – Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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