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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 26.01.2007 – C-57/06 P

Elisabetta Righini gegen Europäische Kommission.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:65

Gründe

26. Januar 2007

Rechtssache C-57/06 P

Elisabetta Righini

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2005, Righini/Kommission (T-145/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑349 und II‑1547), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, sie bei ihrem Dienstantritt in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, einzustufen, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. Januar 2004 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde abgewiesen hat

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Righini trägt die Kosten.

Leitsätze

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

2. Beamte – Klage – Gründe – Vom Kläger zu tragende Beweislast für eine von ihm geltend gemachte Tatsache

3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rein redaktioneller Fehler

4. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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