Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 15.06.2020 – C-567/18
- ECLI
- ECLI:EU:C:2020:473
Tenor
1. Im Rubrum des Urteils vom 2. April 2020, Coty Germany ( C-567/18 , EU:C:2020:267 ), ist der Hinweis auf die eingereichten Erklärungen wie folgt zu berichtigen:
„– der Coty Germany GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Fiebig, B. Weichhaus und A. Lubberger,
– der Amazon Services Europe Sàrl und der Amazon FC Graben GmbH, vertreten durch die Rechtsanwältinnen V. von Bomhard und C. Elkemann sowie durch Rechtsanwalt A. Lambrecht,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und U. Bartl als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, É. Gippini Fournier und S. L. Kalėda als Bevollmächtigte,“
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.
Gründe
Am 2. April 2020 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Coty Germany ( C-567/18 , EU:C:2020:267 ) erlassen.
Dieses Urteil enthält in der Fassung der Verfahrenssprache einen Fehler, der auf Antrag der deutschen Regierung gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-567/18 entschieden?“