Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 19.05.2009 – C-565/07 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:318
Tenor
1. Das von der AMS Advanced Medical Services GmbH eingelegte Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die AMS Advanced Medical Services GmbH trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 – AMS/HABM / (Rechtssache C-565/07 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke AMS Advanced Medical Services – Teilweise Ablehnung der Eintragung – Widerspruchsverfahren – Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel – Erledigung der Hauptsache“
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Erledigung der Hauptsache (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63) (vgl. Randnrn. 13-16)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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