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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 19.05.2009 – C-565/07 P

AMS Advanced Medical Services GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und American Medical Systems Inc. Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ‚AMS Advanced Medical Services‘ - Teilweise Ablehnung der Eintragung - Widerspruchsverfahren - Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel - Erledigung der Hauptsache.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:318

Tenor

1. Das von der AMS Advanced Medical Services GmbH eingelegte Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die AMS Advanced Medical Services GmbH trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 – AMS/HABM / (Rechtssache C-565/07 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke AMS Advanced Medical Services – Teilweise Ablehnung der Eintragung – Widerspruchsverfahren – Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel – Erledigung der Hauptsache“

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Erledigung der Hauptsache (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63) (vgl. Randnrn. 13-16)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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