Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 12.11.2009 – C-564/08 P
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:703
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 – SLG Carbon/Kommission / (Rechtssache C-564/08 P)
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG und 53 EWR‑Abkommen – Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte – Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Maßgebliche Umsätze und Marktanteile – Wert des Eigenverbrauchs – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
1. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit – Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts in Wettbewerbssachen (vgl. Randnrn. 22‑23, 25, 31)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Wert der unternehmensinternen Lieferungen – Einbeziehung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2) (vgl. Randnr. 30)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einteilung der betroffenen Unternehmen in Kategorien mit einem spezifischen Ausgangsbetrag – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 43, 45, 49, 56)
4. Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Infragestellung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße aus Billigkeitsgründen – Ausschluss – Kontrolle auf die Überprüfung beschränkt, ob das Gericht die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung wesentlichen Faktoren und alle gegen die festgesetzte Geldbuße vorgetragenen Argumente berücksichtigt hat (vgl. Randnrn. 58-59)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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