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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 20.09.2011 – C-561/10 P

Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung - EDV-Dienste zur Wartung der SEI-BUD/AMD/CR-Systeme - Ablehnung des Angebots - Unzureichende Begründung - Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:598

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. September 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache C-561/10 P)

„Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung – EDV-Dienste zur Wartung der SEI‑BUD/AMD/CR-Systeme – Ablehnung des Angebots – Unzureichende Begründung – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung“

1. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Offensichtliche Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 § 1) (vgl. Randnr. 14)

2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht, auf einen schriftlichen Antrag hin die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters vorzulegen – Fehlen – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 21-22, 25, 27-28)

3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Zuschlagskriterien – Kriterien, die zum einen die Leistungsfähigkeit der Bieter in der Auswahlphase und zum anderen den vorgeschlagenen Umfang der Arbeiten in der Phase der Zuschlagserteilung betreffen – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 97; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 138) (vgl. Randnrn. 31-34)

4. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Vom Auftraggeber nicht korrigierte Schreibfehler eines Bieters, die als Rechenfehler eingestuft wurden – Zulässigkeit – Keine Information über die physische Anwesenheit eines Projektverantwortlichen während der Gesamtdauer des Vertrags – Keine Verfälschung – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 40-44)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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