Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 13.10.2011 – C-560/10 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:657
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Oktober 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache C-560/10 P)
„Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ – Ablehnung des Angebots – Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 – Vollständige Kopie des Bewertungsberichts – Transparenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz – Recht auf eine geordnete Verwaltung und auf ein faires Verfahren – Rechtsfehler – Verfälschung von Beweisen – Offensichtliche Unzulässigkeit – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 26, 33-34)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-560/10 P entschieden?“