Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 09.07.2009 – C-557/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:449
Tenor
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße verstoßen, dass es die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2009 – Kommission/Vereinigtes Königreich / (Rechtssache C-557/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/35/EG – Meeresverschmutzung durch Schiffe und Einführung von Sanktionen für Verstöße – Nichtumsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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