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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 12.11.2009 – C-554/08 P

Le Carbone-Lorraine SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Ermittlung der Höhe der Geldbuße - Schwere der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Grundsatz der individuellen Bestrafung - Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:702

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Le Carbone-Lorraine SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 – Le Carbone-Lorraine/Kommission / (Rechtssache C-554/08 P)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG und 53 EWR‑Abkommen – Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte – Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 – Ermittlung der Höhe der Geldbuße – Schwere der Zuwiderhandlung – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Grundsatz der individuellen Bestrafung – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Berücksichtigung der Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 21, 24)

2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit – Rüge oder Argument, die/das erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 32)

3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis – Kein entscheidendes Kriterium (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 43‑44)

4. Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Infragestellung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße aus Billigkeitsgründen – Ausschluss (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15) (vgl. Randnr. 72)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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