Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 01.10.2009 – C-549/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:604
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Irland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2009 – Kommission/Irland / (Rechtssache C-549/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/70/EG – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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